Finanzamt Alles von der Steuer absetzen

Die Nachfolge ist ein guter Anlass zum Strategiewechsel. Neuer Steuerberater, frische Ideen, Gewinn klein rechnen, optimal Steuern sparen. Die wichtigsten Tipps für erfolgreiche Übernehmer.

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    Henrik Weber (li.) übernimmt demnächst das Maschinen- und Metallbauunternehmen von Johann Dudek in Berlin.
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    „Die betriebswirtschaft-liche Auswertung ist schon für Gründer wichtig.“ Bernhard Leibfried, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Fellbach bei Stuttgart.

Mehr von der Steuer absetzen

Henrik Weber von der Firma Dudek Metallbau in Berlin war schon seit einiger Zeit mit dem früheren Steuerberater nicht mehr ganz zufrieden. „Er hatte sich zwar um alle laufenden Pflichtaufgaben gekümmert, aber zu wenig kreative Ideen.“ Doch im Vorfeld der Betriebsnachfolge, die demnächst ansteht, hat er zusammen mit seinem Schwiegervater, Maschinenbaumeister Johann Dudek, einen neuen gefunden. „Mit ihm treffen wir uns häufig. Er berät uns detailliert für die Übergabe“, lobt Dudek. „Auch den Rechtsformwechsel vom Einzelunternehmen zur GmbH organisiert er für uns“, ergänzt Henrik Weber.

Wie dem künftigen Jungunternehmer geht es vielen Nachfolgern. Sie übernehmen zwar meist Inventar, Kundenstamm und Räume, beim Steuerberater aber suchen sie sich einen, der möglichst exakt zu ihnen persönlich passt. Wer dabei gründlich prüft, was der Experte kann und alle wichtigen Steuertipps nutzt, kann gleich ab der Übernahme die Abgabenlast senken.

Investitionen optimal absetzen

Hierbei hilft auch die monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA). „Es ist gut, wenn sich schon Existenzgründer und Nachfolger damit befassen“, sagt Bernhard Leibfried, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Fellbach bei Stuttgart. „Sie ist auch deshalb wichtig, weil inzwischen alle Banken zeitnah und detailliert Angaben über Unternehmen verlangen, die Kreditanträge stellen“, weiß Leibfried.

Er nennt auch gleich noch weitere wichtige Instrumente, die Nachfolgern die ersten Jahre nach der Übernahme leichter machen. Wie etwa den Investitionsabzugsbetrag von 40 Prozent und die Sonderabschreibung für Kleinbetriebe in Höhe von 20 Prozent (siehe „Die ersten Praxistipps für Nachfolger“, unten). Zudem hat der Nachfolger mit dem Kauf Steuervorteile, weil er die Wirtschaftsgüter des Betriebs, wie Fahrzeuge, Maschinen und das übrige Inventar, abschreiben kann. Grundlage hierfür ist der Kaufpreis der übernommenen Wirtschaftsgüter.

Und auch der Verkäufer eines Betriebs kann noch steuerlich profitieren. Wer seinen Betrieb ab 55 Jahre verkauft, bekommt massive Steuervorteile. „Konkret geht es um den Veräußerungsgewinn. Dieser besteht vor allem aus den stillen Reserven, die sich durch Wertsteigerung und Abschreibung aufgebaut haben“, erklärt Leibfried. Diese Regelung und den deutlich günstigeren Steuersatz darf der Senior einmal im Leben nutzen. Beliebig oft dagegen kann er den Veräußerungsgewinn alternativ nach der Fünftelregelung versteuern.

Vor lauter Steuervorteilen sollten Verkäufer und Nachfolger aber nicht vergessen, dass mit dem Übergang vielleicht auch Steuerschulden mitübertragen werden könnten. Gemeint sind betriebliche Steuerschulden, für die der Nachfolger ein Jahr lang aufkommen muss (Paragraf 75 Abgabenordnung). Danach allerdings kann das Finanzamt beim neuen Inhaber dann grundsätzlich keine offenen Steuerschulden mehr eintreiben.

Mit Betriebsprüfung rechnen

Überraschungen bei einer Betriebsprüfung freilich schließt der Ablauf des Jahres nicht aus. Sie reicht oft mehrere Jahre zurück und kann bei falsch angesetzten Steuertricks des Vorgängers zu Nachzahlungen führen. Deshalb sollten sich Nachfolger vor diesen Risiken schützen. Die Haftung für Steuerschulden können sie mit einer vom Senior beantragten Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts ausschließen. Und gegen Überraschungen können sich Nachfolger mit einer Regressklausel absichern .

Für Henrik Weber besteht dieses Risiko nicht. Seit fast elf Jahren ist er in der Firma als Mitarbeiter und Familienmitglied fest integriert und kennt alle Zahlen. „Außerdem bleibt mein Schwiegervater selbst nach der Übergabe als Gesellschafter und Mitgeschäftsführer im Unternehmen. Das ermöglicht uns den fließenden Übergang mit allen seinen Vorteilen“, so der Junior.

Steuercheck: Die ersten Praxistipps für Nachfolger

Noch bevor junge Unternehmer ihren Betrieb gefunden und übernommen haben, können sie schon Steuern sparen. Sobald sie selbst die eigene Firma führen, steht ihnen die ganze Palette der besten Steuerchancen offen. Zusammen mit ihrem Steuerberater können sie diese optimal nutzen.

  • Vorlaufkosten: Ausgaben vor der Übernahme setzen Nachfolger als „vorweggenommene Betriebsausgaben“ ab. Dazu gehören zum Beispiel Fortbildungskosten, Planungs-, Beratungs- und Reisekosten.
  • Investitionsabzugsbetrag: Mit dem Investitionsabzugsbetrag werden 40 Prozent der geplanten In-vestitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter, maximal 200000 Euro, vom zu versteuernden Gewinn abgezogen. Auch bereits vor der Übernahme des Betriebs bestellte Sachen zählen dazu.
  • Abschreibung: 20 Prozent Sonderabschreibung plus die degressive Abschreibung bis zu 25 Prozent (für Wirtschaftsgüter, die bis Ende 2010 gekauft wurden) verschaffen kleinen Handwerksbetrieben vor allem eine Steuersenkung in den ersten Jahren nach dem Kauf. Sobald die lineare Methode (gleiche Jahresbeträge) günstiger ist, wechselt der Betrieb zu dieser.  
  • Darlehen: Nachfolger können Darlehen ihrer Angehörigen nutzen und dabei Steuern sparen. Wenn der Vertrag alle Details enthält, Zins und Tilgung regelmäßig gezahlt werden, kann der Betrieb die Zinsen absetzen. Und die Angehörigen bekommen einen Zinssatz, der beim Sparbuch unerreichbar wäre.  
  • Familienmitarbeit: Beschäftigt der Nachfolger Ehegatten oder Lebenspartner, Kinder oder andere Verwandte, kann er deren Lohn sowie Extras als Betriebsausgaben absetzen.
  • Firmenwagen: Wer seinen Firmenwagen auch privat fährt, versteuert monatlich ein Prozent des Listenneuwagenpreises plus 0,03 Prozent je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb. In Einzelunternehmen und Personengesellschaften geht das grundsätzlich nur, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich im Einsatz ist.