Bau und Ausbau Mehr Rechte für Subunternehmer

Seit Anfang des Jahres ist die Position der Subunternehmer gegenüber dem Generalunternehmer (GU) rechtlich gestärkt. Nutzen Sie das im Konfliktfall zu Ihren Gunsten.

Bau und Ausbau

Mehr Rechte für Subunternehmer

Abschlagszahlungen. Laut VOB können Abschlagszahlungen nach jeder prüfbaren Leistung verlangt werden. Bei BGB-Verträgen sind je nach Wertzuwachs für den Auftraggeber ebenfalls frei vereinbarte Abschlagszahlungen möglich. Die VOB verschafft dem Handwerker in der Regel sein Geld nach 18 Tagen. So lange darf sich der Kunde hier mit der Abschlagszahlung Zeit lassen.

Tipp: Nach Paragraf 641 Absatz 2 BGB können Sie als Subunternehmer vom Generalunternehmer verlangen, dass er Zahlungen (auch Abschläge) sofort an Sie weitergibt. Macht er dies nicht, setzen Sie ihm eine Frist von etwa einer Woche. Kommt bis dahin immer noch keine Aufstellung der Zahlungseingänge des Bauherrn, muss der Generalunternehmer Ihre Rechnung allein deshalb bezahlen. Zögert er die Abnahme der Subunternehmerleistung hinaus, obwohl der Hauptauftraggeber das Bauwerk schon abgenommen hat, muss er Ihre Leistung gleichwohl bezahlen. Denn sie gilt dann gesetzlich auch dem Subunternehmer gegenüber als abgenommen, dem damit sein Geld zusteht.

Bauhandwerkersicherung. Paragraf 648a BGB gibt dem Handwerker jederzeit das Recht, eine Bankbürgschaft oder gleichwertige Sicherheit vom Auftraggeber für die
Absicherung seiner Forderungen zu verlangen. Höhe: zehn Prozent der Auftragssumme. Auch bereits erbrachte Leistungen sind sicherungsfähig, soweit dafür noch keine Abschlags- oder Vorauszahlungen geleistet worden sind. Dies gilt nicht gegenüber öffentlichen Auftraggebern und einem einzelnen Bauherrn, der ein Einfamilienhaus errichten oder renovieren lässt.

Tipp: Kündigen Sie nach verweigerter Sicherheitsleistung den Werkvertrag, können Sie die erbrachten Leistungen abrechnen. Ist noch nichts abzurechnen, weil Sie den Vertrag schon vor Ausführungsbeginn gekündigt haben, rechnen Sie Ihre vergeblichen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn aus. Einfacher ist es, pauschal fünf Prozent der Auftragssumme als Schadenersatz zu verlangen (Paragraf 648a, Absatz 5, Satz 4 BGB).

Bauforderungssicherungsgesetz. Hiermit kann der Handwerker den Geschäftsführer des Bauträgers persönlich haftbar machen, wenn dieser gegen die Pflichten aus diesem Gesetz verstoßen hat. Dies gelingt dann, wenn ihm nachzuweisen ist, dass er grundpfandrechtlich gesichertes Baugeld, das er vom Bauherrn oder direkt von der finanzierenden Bank erhalten hat, vorsätzlich zweckwidrig verwendet hat (gilt auch für Abschlagszahlungen).

Tipp: Schalten Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt ein (www.arge-baurecht.com).