Mindestlohn
Am 1. Mai 2017 steigen die Mindestlöhne im Maler- und Lackiererhandwerk. Ungelernte Beschäftigte müssen dann mindestens 10,35 Euro verdienen, gelernte Arbeitnehmer in Ostdeutschland 11,85 Euro. Und: Weitere Entgelterhöhungen sind vorgesehen. Der Mindestlohn gilt allerdings nicht für Fahrzeug- und Metalllackierer.
Die rund 200.000 Beschäftigten im Maler- und Lackiererhandwerk erhalten ab 1. Mai 2017 mehr Geld. Und auch für die nächsten Jahre bis 2020 wurde eine stufenweise Anhebung des Mindestlohns beschlossen. Darauf haben sich die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz geeinigt.
Im Maler- und Lackiererhandwerk ist der Mindestlohn für alle Arbeitgeber der Branche als Lohnuntergrenze verbindlich, unabhängig davon, ob sie tariflich gebunden sind. Der Mindestlohn gilt als allgemeinverbindlich. Außerdem sind auch Betriebe mit Sitz im Ausland verpflichtet den Mindestlohn zu bezahlen, wenn sie Beschäftigte nach Deutschland entsenden.
Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 30. April 2021.
Die neuen Mindestlöhne im Überblick
Für "ungelernte Arbeitnehmer" - Mindestlohn I
ab 1. Mai 2017 | 10,35 Euro |
ab 1. Mai 2018 | 10,60 Euro |
ab 1. Mai 2019 | 10,85 Euro |
ab 1. Mai 2020 | 11,10 Euro |
Für "gelernte Arbeitnehmer" (Gesellen) - Mindestlohn II
in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland- Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein:
ab 1. Mai 2017 | 13,10 Euro |
ab 1. Mai 2018 | 13,30 Euro |
ab 1. Mai 2020 | 13,50 Euro |
in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:
ab 1. Mai 2017 | 11,85 Euro |
ab 1. Mai 2018 | 12,40 Euro |
ab 1. Mai 2019 | 12,95 Euro |
ab 1. Mai 2020 | 13,50 Euro |
Unterschiede "ungelernte Arbeitnehmer" und "Gesellen"
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die:
- für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen
- den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss haben
- einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert, haben.
„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Für wen der Mindestlohn gilt und für wen nicht
Der Mindestlohn gilt für alle gewerblichen Arbeitnehmer der Branche (Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten) die eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden jedoch:- Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
- Personen, die nachweislich: Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder – im Rahmen ihrer Erstausbildung – einer berufsvorbereitenden Schule sind oder – aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren oder – innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind,
- gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.