Lohnsteuer: Studienkosten richtig übernehmen

Insbesondere im Handwerk ist fachlich geschultes Personal immer wichtiger. Dabei kommt es auch immer häufiger vor, dass neben der Arbeit im Betrieb ein berufsbegleitendes Studium absolviert wird. Spendierfreudige Chefs sollten aufpassen, wenn sie die Studiengebühren übernehmen, dass darauf keine Lohnsteuer und Sozialabgaben anfallen.

Aktuelle Verwaltungsanweisung
Das Bundesfinanzministerium hat die lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium erläutert (Az: IV C 5-S 2332/07/0001). Dabei gilt grundsätzlich immer: Ist die Kostenübernahme durch den Chef lohnsteuerfrei, fallen auch keine Sozialabgaben an. Anders ausgedrückt: Entweder sämtliche Lohnnebenkosten werden fällig oder gar keine.

Rahmen des Studiums entscheidet
Damit geklärt werden kann ob auf die Kostenübernahme der Studiengebühren Lohnsteuer und Sozialversicherung anfallen ist zunächst zu klären, ob sich das berufsbegleitende Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder im Rahmen der beruflichen Fortbildung stattfindet.

Duales Studium
Sofern es sich um ein Studium neben einem Ausbildungsdienstverhältnis handelt, liegt ein so genanntes duales Studium vor. Hat hier der Chef den Vertrag mit der Hochschule abgeschlossen und ist dadurch Schuldner der Studiengebühren, fällt niemals Lohnsteuer oder Sozialversicherung an.

Falls jedoch der Auszubildende den Vertrag abgeschlossen hat und daher er auch Schuldner der Studiengebühren ist, der Chef jedoch lediglich bezahlt, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit  gibt es dann nur,  wenn sich der Chef arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet hat. Hinzu kommen muss eine Vereinbarung, mit der ein Betrieb die (teilweise) Rückzahlung der Studiengebühren fordern kann, wenn der Lehrling nach Studienabschluss innerhalb von zwei Jahren aus dem Betrieb ausscheiden möchte.

Berufliche Fortbildung
Sofern das Studium Teil der beruflichen Fort- bzw. Weiterbildung ist, ist es egal, wer den Vertrag mit der Hochschule abgeschlossen hat.

In diesem Fall ist die Kostenübernahme durch den Chef lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn das Studium in einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Chefs erfolgt. Ein solches Interesse besteht, wenn durch das Studium die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Betrieb erhöht werden soll.