Lebensversicherung: Widerspruchsrecht bei Erbfolge nutzen

Handwerksunternehmer oder Unternehmerfrauen, die nicht als Begünstigte im Lebensversicherungsvertrag des Verstorbenen eingetragen sind, gehen bei der Erbfolge in der Regel leer aus. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Regelung aber nicht uneingeschränkt gilt – das kann für die Begünstigten mitunter erhebliche Folgen haben.

Erbschaft Lebensversicherung
Handwerksunternehmer, die Erbfolger sind, aber nicht als Begünstigte in dem Lebensversicherungsvertrag des Verstorbenen als Begünstigte eingetragen worden sind, haben ein Widerspruchsrecht. - © arahan/Fotolia.com

Unternehmer oder Unternehmerfrauen können von ihrem Widerspruchsrecht beim Erbe erfolgreich profitieren, wenn sie nicht als Begünstigte in der Lebensversicherung des Verstorbenen eingetragen sind. Der Deutsche Anwaltverein weist auf ein Urteil des Bundesgerichthofes hin, in dem eine Erbin gegen die Auszahlung der Versicherungssumme an die Begünstigte klagte.

Sind Erbe und Begünstigter nicht ein und dieselbe Person, gewährt der Gesetzgeber dem Erben ein Widerspruchsrecht gegenüber dem Begünstigten. Nach geltendem Recht, hatte die Versicherung versucht die im Lebensversicherungsvertrag genannte Begünstigte ausfindig zu machen, was aber wegen einer Namensänderungwegen Heira nicht mehr möglich war. Die erste Ehefrau des Verstorbenen blieb nach der Scheidung die vertraglich festgeschriebene Begünstigte. Der Mann hatte das Bezugsrecht für den Versicherungsvertrag zu Ungunsten der zweiten Ehefrau und Erbin vor seinem Tod nicht geändert.

Erbfolge in der Lebensversicherung anpassen

Die Versicherungssumme ist nach dem Tod des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung rechtlich eine Schenkung und kein Erbe. Stirbt der Versicherungsnehmer nimmt die Versicherung Kontakt mit dem eingetragenen Begünstigten und nicht mit dem unmittelbaren Erben auf. Der Versicherungsvertrag wird daraufhin mit allen damit verbundenen Rechten an den Begünstigten übertragen.

Der BGH räumt den Erben aber solange ein Widerspruchsrecht gegenüber dieser Schenkung an die Begünstigten ein, bis die Versicherung die Versicherungssumme überreicht hat.

Kerstin Hartwig, Fachanwältin für Versicherungsrecht von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) rät Versicherungsnehmern „bei Trennung und Scheidung gegebenenfalls die Bezugsberechtigungen ihrer Lebensversicherung zu prüfen und anzupassen“.

Erbfolge aktiv angehen

Handwerksunternehmer und -frauen, die wissentlich als Begünstigte in einem Lebensversicherungsvertrag eingetragen sind, sollten dem Versicherungsunternehmen alle möglichen Veränderungen ihres Lebensumstandes wie zum Beispiel eine Namensänderung rechtzeitig mitteilen, damit sie im Ernstfall schnell handeln kann.

Erben, die kein Bezugsrecht auf die Versicherungssumme haben, dürfen ebenfalls nicht lange ihren Widerspruch hinauszögern. „Hat der Versicherer das Angebot an den im Vertrag genannten Begünstigten bereits weitergeleitet, bleibt es bei der vertraglich vereinbarten Schenkung“, wie Hartwig weiter erklärt.

Die Begünstigte in dem betreffenden Gerichtsfall hatte am Ende des Erbfolgeverfahrens Pech gehabt und ging leer aus, weil sie wieder geheiratet hat und im Zuge dessen auch ihren Nachnamen änderte.