Bäcker Lärmschutz im Wohngebiet beachten

Beschweren sich die Nachbarn über die nächtliche Lärmstörung durch einen Bäckereibetrieb, ist es aussichtslos, mit der Unterstellung ungenauer Messungen gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung vorzugehen, so das Verwaltungsgericht Koblenz (Az.: 1 L 123/10).

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Lärmschutz im Wohngebiet beachten

Die Anordnung sah zwischen 22 Uhr und 6 Uhr einen Lärmpegel von 45 dB(A) und kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 dB(A) vor. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, rechnete das Gericht der Inhaberin der Bäckerei ganz einfach vor: Allein durch das Zuschlagen von Fahrzeugtüren werden Schallleistungspegel von bis zu 100 dB(A) erzeugt. Gleich hohe Emissionen entstehen beispielsweise beim Anlassen eines Lkw.

Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold erklärt: "Addiert man dazu alle weiteren Betriebsgeräusche wie etwa das Absetzen von Kisten, das Beladen von Fahrzeugen und die Zurufe der Mitarbeiter, kommt es angesichts der Lage des Betriebs und der unmittelbar benachbarten Wohngebäude offensichtlich zwangsläufig zu den unzulässigen Immissionen."

Insofern sei die immissionsschutzrechtliche Anordnung zweifellos rechtmäßig – egal, ob sich die Eichung und Kalibrierung der Messgeräte durch die Messprotokolle bestätigt oder nicht. Da zudem bei schädlichen Umwelteinwirkungen grundsätzlich eingeschritten werden muss, könne auch nicht wegen wirtschaftlicher Auswirkungen für den Bäckereibetrieb von der Anordnung abgesehen werden.

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