Kur-Aufenthalt ist steuerpflichtig

Grundsätzlich können Arbeitgeber gesundheitsfördernde Maßnahmen ihrer Arbeitnehmer mit bis zu 500 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei fördern. Eine höhere Förderung ist nur bei einem überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers möglich. Bei einer Kur gilt dies aber nicht, entschied der Bundesfinanzhof (AZ: VI R 7/08).

Der Bundesfinanzhof hab mit seiner Entscheidung ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (AZ: 5 K 369/02) auf.

Dieses hatte entschieden, dass ein Teil der Kosten steuerlich absetzbar sein muss, weil der Arbeitgeber bei einer Kur ein Interesse daran hat, dass der Arbeitnehmer seine Fitness bewahrt .

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs soll bei Kurkosten eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen aber nicht infrage kommen, weil eine Kur nur einheitlich beurteilt werden kann.

Eine Unterscheidung in betriebliche und private Elemente sei nicht möglich, sodass die Übernahme der Kosten insgesamt als Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungspflichtig sei.

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