Kreativer Partner

Architektenvertrag | Künstler und Praktiker soll der Architekt gleichzeitig sein. Gut, wenn seine Aufgaben klar geregelt sind.

Kreativer Partner

Bauingenieur mit Leib und Seele – so sieht sich Peter Hacker (54), Geschäftsführer der Unternehmensgruppe Krämmel mit Zentrale in Wolfratshausen bei München am ehesten. Seine Hauptaufgaben sind auf Technik, Betriebswirtschaft sowie Baurecht verteilt. Zusammen mit rund 250 Beschäftigten und 30 Lehrlingen erzielt die Gruppe einen Jahresumsatz von 65 Millionen Euro. Das Krämmel-Auftragsspektrum reicht vom Rohbau und Schlüsselfertigbau über Bauträgertätigkeit bis hin zur Projektentwicklung. Aktuelle größere Vorhaben sind eine Anlage mit 350 Wohnungen und fünf Tiefgaragen in München, ein großes Geschäftszentrum in Oberbayern, drei große Gewerbebauten in Bayern und Thüringen sowie Hotels und Seniorenwohnanlagen.

Zwar gibt es einen kleinen internen Planungsbereich als Dienstleister der Bauträgertätigkeit. Meistens arbeitet Peter Hacker aber mit externen Architekten zusammen. Wie bei den Bauverträgen legt er auch beim Architektenvertrag Wert auf klare, ausgewogene und verständliche Texte. „Wir müssen uns auf unsere Kernaufgabe, das Erstellen unserer Bauprojekte mit guter Qualität, konzentrieren können und nicht auf die unterschiedliche Auffassung über die Auslegung von Verträgen“, fasst Hacker pragmatisch zusammen. Gibt es dann doch einmal Probleme, bleibt er kons-truktiv: „Ich suche in jedem Konflikt zunächst einmal eine Lösung mit den Beteiligten.“ Bisweilen könne auch die Mediation weiterführen. Das ist die Hilfe eines allparteilichen Dritten, der nicht Interessenvertreter einer Seite sein darf.

Wie die von Achim Neumeister, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Münchner Kanzlei Kainz & Partner (www.kainz-partner.de), der auch auf Bausachen spezialisierter Wirtschaftsmediator ist. Er weiß aus seiner täglichen Arbeit, dass es am Bau sehr häufig Situationen gibt, in denen Zusatzmaßnahmen oder Änderungen der bisherigen Vertragsleistungen anfallen. Regelmäßig ist dann der bauleitende Architekt oder Fachingenieur der erste Ansprechpartner des Handwerkers auf der Baustelle. „Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, wenn der Bauherr mit diesen Zusatzleistungen oder mit diesen Änderungen nachher nicht einverstanden ist, sollte vorher eindeutig geklärt werden, welche Kompetenzen der Planer hat“, rät der hm-Experte.

Denn durch den bloßen Abschluss eines Architekten- oder Ingenieurvertrages werden noch keinerlei Vollmachten verliehen. So ist der Architekt insbesondere nicht befugt, in bestehende Verträge einzugreifen und zum Beispiel Änderungsaufträge mit erheblichen Kostensteigerungen zu erteilen, einen Einheitspreisvertrag in einen Stundenlohnvertrag umzuwandeln, Zusatzaufträge oder Nachträge zu erteilen, Vertragsfristen zu verlängern oder eine Schiedsklausel zu vereinbaren.

Rechnungsprüfung

Daher kann der Architekt zwar in der Regel ein gemeinsames Aufmaß mit Bindungswirkung für den Bauherrn aufnehmen, doch hat sein Prüfvermerk auf der Schlussrechnung des Handwerksunternehmers nicht die Wirkung eines Anerkenntnisses zu Lasten des Auftraggebers. Der Architekt darf auch nicht ohne Genehmigung des Auftraggebers beim Einheitspreisvertrag stattdessen Stundenlohnarbeiten zulassen.

Dies gilt in gleicher Weise für die Anmeldung von Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, die Leistung von Vorunternehmern oder Anordnungen des Auftraggebers. Hier soll zwar grundsätzlich ausreichen, dem Architekten oder Fachingenieur entsprechende Bedenken mitzuteilen. Wenn aber erkennbar ist, dass sich dieser den Bedenken verschließt, etwa weil es sich um die Folge eines von ihm begangenen Planungsfehlers handelt, so muss sich der Handwerker an den Auftraggeber wenden, also Bauherrn oder Generalunternehmer. Warum hier ein Risiko eingehen? Besser ist dann doch, standardmäßig immer den Auftraggeber und den Architekten parallel zu informieren.

Änderungswünsche

Vor allem, wenn der Handwerksunternehmer seinen Auftrag direkt vom Bauherrn bekommen hat, gilt es bei wichtigen Änderungswünschen des Architekten zu klären, ob dieser dazu befugt ist. „Unterlässt er dies, kann er in der Regel weder vom Bauherrn noch vom vollmachtlosen Architekten Zahlung verlangen“, warnt Rechtsanwalt Achim Neumeister. Sich mit Unkenntnis herauszureden hilft nicht.

Grundsätzlich wird man den Architekten jedoch als bevollmächtigt ansehen müssen, Rechnungen der Handwerker oder einen Vorbehalt gegen die Schlusszahlung des Auftraggebers entgegenzunehmen, sofern er mit der Abrechnung zumindest unter Duldung des Bauherrn befasst ist. Die Prüfung der Rechnungen durch den Architekten bindet den Auftraggeber jedoch nicht.

Will der Bauherr seine bisherige Stellvertretung durch den Architekten einschränken, kann er die Vollmacht jederzeit ändern oder widerrufen. „Als Faustregel ist dabei zu beachten, dass der Widerruf in der gleichen Weise erfolgen sollte, wie die Vollmacht und ihre Bekanntgabe gegenüber den Handwerksunternehmern am Bau. Achtet er nicht darauf, kann dies dem Handwerker im Streitfall helfen.

Beispiel: Der Architekt gibt sich bisher als Vertreter des Bauherrn aus, der das weiß und duldet. Er erteilt dem Handwerker einen Zusatzauftrag. Der Bauherr lehnt es ab, diesen zu bezahlen, weil der Architekt zur Vergabe nicht befugt gewesen sei. „In dieser Situation aber muss sich der Bauherr so behandeln lassen, als habe er eine Vollmacht erteilt“, erklärt Achim Neumeister.

Eine solche Duldung kann der Handwerker etwa auch annehmen, wenn der Bauherr Zwischenrechnungen bezahlt, obwohl er selbst noch keinerlei Aufträge an den Unternehmer erteilt hatte. Das gilt auch, wenn der Bauherr aus den ihm (nachweislich) übersandten Baubesprechungsprotokollen entnehmen kann, dass der Architekt Aufträge in seinem Namen vergeben hat und dies widerspruchslos hinnimmt. Hier handelt es sich sogar häufig um eine schlüssig erteilte Vollmacht.

Erteilt der Architekt dagegen einen Auftrag, mit dem Mängel beseitigt werden sollen, die möglicherweise auf seinem eigenen Planungs- oder Bauaufsichtsfehler beruhen, so handelt er dabei im Zweifel im eigenen Namen und nicht auf Kosten des Bauherrn.

Vorsicht: Ein Auftraggeber kann sich mit einfachen Mitteln davor schützen, dass Andere in seinem Namen Aufträge erteilen, indem er zum Beispiel in seinen AGB ausdrücklich darauf hinweist, dass nur er selbst wirksam Zusatzaufträge erteilen darf.

Musterklausel: „Der bauleitende Architekt ist in technischer Hinsicht bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche und/oder finanzielle Verpflichtungen sind dagegen ausschließlich Sache des Auftraggebers.“

Auch ein Bauträger kann in seinen AGB wirksam klarstellen, dass sein Bauleiter nicht befugt ist, Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen des Auftrags anzuordnen, so der Bundesgerichtshof (VII ZR 186/93). Selbst wenn der Bauherr seinen Architekten beauftragt, Angebote einzuholen, dürfen die bietenden Handwerker daraus nicht schließen, der Architekt sei auch zur Vergabe des Auftrags befugt.

„Grundsätzlich sollte daher jeder Schriftverkehr, der vertragsrechtliche Bedeutung haben kann, direkt mit dem Auftraggeber geführt werden“, rät Neumeister. Es genügt in der Regel, wenn der Architekt oder Fachingenieur davon Kopien erhält. Zur Vorsicht sollte außerdem bei jedem (Zusatz-)Auftrag das Einverständnis des Bauherren eingeholt werden, außer wenn dafür eine eindeutige Vollmacht vorliegt.

harald.klein@handwerk-magazin.de