Konkurrenz im eigenen Betrieb

Schwarzarbeit | Nach Feierabend noch schnell in die eigene Tasche gearbeitet oder gar dem Betrieb Aufträge weggeschnappt. Wie Chefs dem richtig vorbeugen und gegen illoyale Mitarbeiter vorgehen.

Ein Auslöser für die Zunahme der Schwarzarbeit war die Wirtschaftskrise. - © handwerk magazin

Konkurrenz im eigenen Betrieb

Malermeister Werner Deck in Eggenstein bei Karlsruhe lässt seine 13 Mitarbeiter an der langen Leine. „Was ihr in eurer Freizeit macht, ist mir egal“, so seine Ansage, „nur morgens müsst ihr topfit im Betrieb erscheinen.“ Das schließt für den erfolgreichen Unternehmer, der 700000 Euro Umsatz im Jahr macht, auch Nebentätigkeit mit ein. „Nicht jedoch bei unseren Kunden – das ist absolut tabu“, hat er seinen Leuten klargemacht. Doch Fritz Müller (Name geändert), seit zehn Jahren fleißig bei Deck im Einsatz, schnappte seinem Chef den Auftrag bei einer guten Kundin weg. 2500 Euro knöpfte Müller der arglosen, alten Dame für die Schwarzarbeit nach Feierabend ab, nicht nur dreist, sondern auch noch 850 Euro mehr als der Auftrag legal gekostet hätte. „Ich habe ihm fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt, musste aber beim Arbeitsgericht die ordentliche Kündigung hinnehmen und 2500 Euro Gehalt weiterzahlen“, ärgert sich Deck.

Klare Regeln aufstellen

Mit demselben Problem haben die meisten Handwerksbetriebe zu kämpfen. Ein komplettes Verbot jeglicher Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag ist für viele blanke Theorie, doch ausufern oder gar der eigenen Firma Aufträge wegschnappen zu lassen, ist auch keine Lösung. Unternehmer müssen vielmehr den richtigen und praxistauglichen Weg für ihre Firma finden.

Betriebe können wie Malermeister Deck mit den klassischen Instrumenten des Arbeitsrechts gegensteuern. Der Chef sollte Verstöße abmahnen, in gravierenden Fällen kündigen und Schadenersatz verlangen. Möglich ist es auch, mit wichtigen Mitarbeitern, die im Anschluss an die Kündigung für die Konkurrenz arbeiten wollen, ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Damit erkauft sich der Arbeitgeber, dass der Mitarbeiter dies für eine bestimmte Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterlässt. „Erkauft“ deswegen, weil immer auch eine Entschädigungssumme (Karenzentschädigung) vereinbart werden muss, sonst ist der Vertrag nichtig. „Dahinter steht das Kalkül des Arbeitgebers“, so Rechtsanwalt Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, „dass dies für den Betrieb günstiger ist als die damit einhergehende finanzielle Belastung durch die Karenzentschädigung.“

Schließlich muss der Chef seine Mitarbeiter auch auf die rechtlichen Konsequenzen hinweisen, wenn sie auf verbotenem Terrain aktiv werden. Welche Maßnahme hierbei wann angebracht ist, erklärt Rechtsanwalt Jürgen Höser aus Frechen bei Köln: „Ist ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit für einen anderen Auftraggeber schwarz tätig, kann dies die fristlose Kündigung rechtfertigen. Geschieht das hingegen in dessen Freizeit, ist eine Kündigung nur möglich, wenn durch die Schwarzarbeit das Hauptarbeitsverhältnis leidet.“ Das ist außer im Fall der direkten Konkurrenz zum eigenen Betrieb etwa der Fall, wenn der Mitarbeiter durch seinen Haupt- und Nebenjob die gesetzlich zulässige Arbeitszeit erheblich überschreitet oder wenn er im Urlaub schwarzarbeitet, statt sich zu erholen.


Auf Tarifvertrag beziehen

Für manchem Chef lohnt sich darüber hinaus der Blick in den Tarifvertrag. „Denn in einigen“, so Höser, steht, dass der Betrieb bei Schwarzarbeit nach vorheriger schriftlicher Abmahnung fristlos kündigen kann – zum Beispiel nach Paragraf 51 im Rahmentarifvertrag des Dachdeckerhandwerks oder nach Paragraf 32 im Vertrag des Gebäudereinigerhandwerks Berlin.“

Bei Malermeister Werner Deck ist nach der Schwarzarbeit seines untreuen Gesellen Fritz Müller wieder Ruhe eingekehrt. „Meine anderen Mitarbeiter halten sich an das interne Konkurrenzverbot“, ist er sicher. „Und wenn sie von einem Kunden darauf angesprochen werden, ob sie nicht nebenbei schwarzarbeiten könnten, verweisen meine Leute freundlich an mich – schließlich hängt ihr Job auch davon ab.“

harald.klein@handwerk-magazin.de