Neue Fonds-Besteuerung betrifft das Handwerk Steuerliche Vorabpauschale auf Fondsgewinne

Seit 1. Janaur 2019 greift die Vorabpauschale für wiederanlegende und teilausschüttende Investmentfonds. Handwerker sollten für die private und betriebliche Geldanlage unter steuerlichen Gesichtspunkten genauer auf die Zusammensetzung von Investmentfonds schauen - und einen Freistellungsauftrag erteilen.

Das Handwerk muss genauer auf die Zusammensetzung von Investmentfonds schauen, da es Neuregelungen des Investmentsteuerreformgesetzes gibt. - © Natee Meepian - stock.adobe.com

Am 1. Januar 2019 wurde erstmals die Vorabpauschale für wiederanlegende (thesaurierende) und teilausschüttende Investmentfonds abgezogen.Die Depotbanken sind zum Abzug verpflichtet. Was Anleger nun tun müssen.

Etwas mehr Gerechtigkeit mit der Vorabpauschale

Der Deutsche Fondsverband BVI definiert die Vorabpauschale als eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Tatsächlich erfolgt ein Steuerabzug auf die Gewinne von Fonds, die ihre Erträge gar nicht oder nur zum Teil an die Anleger ausschütten. Diese Fonds investieren ihre Erträge, die sie aus Kursgewinnen, Dividenden oder Zinszahlungen vereinnahmen.

Wer zahlt?

Alle Fondssparer zahlen - aber zu unterschiedlichen Zeitpunken. Wer in einen ausschüttenden Fonds investiert hat, hat auch bisher schon einen Steuerabzug vor der Gutschrift hinnehmen müssen. Und zwar bei Auszahlung. Den Abzug hat die Depotbank automatisch durchgeführt. Neu ist, dass Erträge von teilausschüttenden und wiederanlegenden Fonds erfasst werden. Da sie nicht ausschütten, erfolgt der Steuerzugriff am Jahresanfang rückwirkend auf das Vorjahr. Und wer einen ausländischen thesaurierenden (wiederanlegenden) Fonds besitzt, konnte seine Erträge bisher am Finanzamt vorbeischleusen. Gab er seine Erträge - entgegen der gesetzlichen Vorgabe - nicht in der Steuererklärung an, kam er meist unbesteuert davon.

Damit ist nun Schluss: Im Sinne der Steuergleichheit sollen alle Fondserträge nun zumindest mit einem Mindestbetrag versteuert werden.

Jeder zweite Fonds ist betroffen

Ungefähr jeder zweite in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb zugelassene Investmentfonds ist thesaurierend (legt seine Erträge als wieder an) oder schüttet nur Teile seiner Erträge aus. Dazu gehören auch die passiv gemanagten Indexfonds ( Exchange Traded Funds (ETF), Von der Regelung ausgenommen sind Fondsanteile in Riester- oder Rürup-Verträgen. Ihre Erträge unterliegen erst bei Verkauf der Steuerpflicht.

Moderate Besteuerungshöhe

Steuerexperten gehen davon aus, dass die Vorabpauschale geringer ist als die Steuerbelastung bei ausschüttenden Fonds. Die Berechnung der Steuerhöhe ergibt sich aus dem Basisertrag des Fonds. Er ergibt sich aus folgender Rechnung: 70 Prozent des jährlichen risikolosen Zinses für Staatsanleihen werden mit dem Rücknahmepreis vom ersten Börsentag des Folgejahres multipliziert. Dieser Basisertrag ist die Vorabpausche. Anders bei teilausschüttenden Fonds: Die Höhe der Ausschüttung aus dem Vorjahr wird abgezogen. So erhält man den Steuerabschlag.

Ein Beispiel: Am ersten Börsentag 2019 betrug der Basiszins laut Bundesbank 0,87 Prozent. Liegt der Rücknahmepreis eines Fonds im Januar bei 80 Euro, multipliziert man diese 80 Euro mit 0,61 Prozent (70% von 0,87%). Der Steuerabschlag beträgt rund 49 Cent. Wer seinen thesaurierenden Fonds verkauft, muss den Abzug der Vorabpauschale auf seinen Veräußerungsgewinn dulden.

Tipps

Die Vorabpauschale wird auch dann eingezogen, wenn kein Geld mehr auf dem Konto ist. Die Depotbank darf dann den Dispokredit nutzen.
Manche Fondsanbieter haben ihre Fonds auf ausschüttend umgestellt, um die neue Steuer zu vermeiden.
Wer mit seinen Kapitalerträgen unter dem Jahresfreibetrag von 801 Euro (Ledige) beziehungsweise 1.602 Euro (Verheiratete) bleibt, zahlt keine Vorabpauschale, wenn er sseiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat. Wer das vergisst, kann sich sein Geld durch die Steuererklärung zurückholen.