Überblick Reisegewerbe „Klinkenputzen“ ist Voraussetzung

Überblick Reisegewerbe

„Klinkenputzen“ ist Voraussetzung

Wer. Grundsätzlich kann jedes Handwerk im Reisegewerbe betrieben werden. Die am häufigsten im Reisegewerbe ausgeübten Tätigkeiten sind Bautätigkeiten sowie das Friseurhandwerk.

Rechtsgrundlage. §§ 55 bis 61 der Gewerbeordnung.

Zulassung. Reisegewerbetreibende müssen beim Ordnungsamt eine Reisegewerbekarte beantragen. Das Amt trägt die gewünschten Tätigkeiten in die Karte ein. Ein Qualifikationsnachweis ist nicht erforderlich. Es besteht kein Zwang zur Eintragung in Verzeichnisse der Handwerkskammer oder zur Mitgliedschaft in Kammern oder Innungen.

Abgrenzung zum stehenden Gewerbe. Die Tätigkeit erfolgt außerhalb der Niederlassung. Der Kontakt zum Kunden muss vom Reisegewerbetreibenden ausgehen („Klinkenputzen“). Werbung mit Adresse und Telefonnummer ist nicht erlaubt – nicht einmal auf Visitenkarten.

Förderung. Bei vorheriger Arbeitslosigkeit kann die Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss gewähren.

Vorteile. Geringere Kosten für Gründung und Unterhalt des laufenden Geschäftsbetriebs als im stehenden Gewerbe. Die Ausübung zulassungspflichtiger Gewerke ist ohne Meisterbrief möglich.

Nachteile. Stark eingeschränkte Werbemöglichkeiten. Das Vertrauen der Kunden muss oft erst aufgebaut werden. Schnelles Überschreiten der Grenze zum stehenden Gewerbe. Hohes Risiko des Konflikts mit Kammern und Ordnungsbehörden.