Kleininvestitionen: Infoschreiben schafft Klarheit

Wird der Gewinn 2010 höher ausgefallen als erwartet, sollten Betriebsinhaber in den verbleibenden Wochen des Jahres 2010 so auf Einkaufstour gehen, dass sich möglichst noch jeder investierte Euro in voller Höhe steuerlich auswirkt. Details für „geringwertige Wirtschaftsgüter“ hat das Bundsfinanzministerium geregelt.

Anfang 2010 haben sich die gesetzlichen Vorgaben bei geringwertigen Wirtschaftsgütern, kurz GWG, im Vergleich zum Vorjahr grundlegend geändert. Unternehmen haben mehrere Wahlrechte. Wie diese ausgeübt werden dürfen, wurde nun in einem ausführlichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums erläutert (BMF-Schreiben v. 30.9.2010, www.bundesfinanzministerium.de, BMF-Schreiben).

1. Bis 150 Euro. Bei Nettoanschaffungskosten bis 150 Euro kann der Betrieb die  Anschaffungskosten im Jahr der Zahlung in voller Höhe den Betriebsausgaben zurechnen. Alternativ kommt die reguläre Abschreibung in Betracht.
2. 150 bis 410 Euro. Bei Nettoanschaffungskosten vom mehr als 150 Euro bis höchstens 410 Euro
kommt ebenfalls der Sofortabzug oder die reguläre Abschreibung in Frage. Doch entscheidet sich ein Unternehmer für den Sofortabzug, scheidet die Bildung eines Sammelpostens (siehe 3. aus).
3. 150 bis 1000 Euro. Beim Kaufpreis von mehr als 150 Euro bis höchstens 1000 Euro
darf der Betrieb entweder einen Sammelposten bilden und diesen auf fünf Jahre mit je 20 Prozent abschreiben oder der Betrieb wählt die reguläre Abschreibung nach der AfA-Tabelle. 


Die Wahlrechte 2 und 3 dürfen nur einheitlich ausgeübt werden – also entweder Sofortabzug oder Sammelposten.


Tipp: Der Sofortabzug bis netto 150 Euro kommt nur in Frage, wenn der gekaufte Gegenstand eigenständig nutzungsfähig ist. Das ist bei Werkzeugen, die ohne Maschinen und Zusatzgeräte genutzt werden können, der Fall.