Die meisten Betriebe halten sich an die Tarifverträge ihrer Branche. Dazu verpflichtet sind sie aber nicht immer. Wann die Regeln verbindlich sind.
- TarifrechtKlauseln beachten
Direkte Bindung. Tarifverträge gelten immer, wenn der Betrieb Mitglied der Innung ist und ein Mitarbeiter der Gewerkschaft angehört. Dieser kann sich dann auf den Tarifvertrag berufen. Tritt ein Betrieb aus der Innung aus, bleibt er noch so lange an den Tarifvertrag gebunden, bis dessen Laufzeit endet.
Verweisung. Arbeitsverträge nicht tarifgebundener Betriebe verweisen oft auf einen Tarifvertrag. Dessen Regeln gelten dann auch hier.
Allgemeinbindung. Das Bundesarbeitsministerium kann Tarifverträge für „allgemeinverbindlich“ erklären. Dann müssen sich alle Betriebe der Branche daran halten. Beispiele: Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk, Tarifvertrag Ausbildungsvergütungen für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen. Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden sich auf der Homepage www.bmas.de des Ministeriums (Suchbegriff „Tarifregister“ eingeben). Auskunft erteilt in Zweifelsfragen das Referat IIIa8 des Ministeriums für Arbeit und Soziales in Bonn, Kontakt über www.bmas.de .
