- Urteile Klarer Rat für Betriebe

Auch Streitigkeiten über Urlaub und seine Bezahlung landen vor deutschen Arbeitsgerichten. Hier sind wichtige Urteile, die für Klarheit sorgen.

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Klarer Rat für Betriebe

Urlaub am Stück. Nach dem Gesetz ist der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu nehmen. Wenn jemand seine freien Tage jedoch auf eigenen Wunsch in kleineren Abschnitten genommen hat, ist das wirksam, wenn mindestens ein Urlaubsteil zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfasst hat (Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az. 7 Sa 1655/08).

Selbstbeurlaubung. Arbeitgeber dürfen Beschäftigten fristlos kündigen, wenn diese trotz vorheriger Warnung ohne Genehmigung ihren Urlaub antreten. Wenn es sich um langjährige Mitarbeiter handelt, die sich nie etwas haben zuschulden kommen lassen, muss der Betrieb jedoch die Kündigungsfrist einhalten (LAG Berlin-Brandenburg (10 Sa 1823/10).

Krank im Urlaub. Erkrankt ein Mitarbeiter während des Urlaubs, muss er dem Arbeitgeber das Attest vom Arzt schicken und ihm die Urlaubsadresse mitteilen. Sonst kann der Betrieb die Lohnfortzahlung verweigern. Er darf wegen der Krankheit nicht länger wegbleiben (Bundesarbeitsgericht 6 AZR 83/96).

Freistellung. Ist im Aufhebungsvertrag oder bei
einer Kündigung die bezahlte Freistellung eines
Mitarbeiters vereinbart, wird ihm damit nicht immer auch sein Resturlaub gewährt. Entscheidend sind zwei Wörter: Bei Freistellung „auf Widerruf“ bleibt der Urlaub bestehen, bei unwiderruflicher Freistellung nicht (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 433/08).