Klage wegen Diskriminierung gescheitert

Abgelehnte Bewerber können keinen Schadenersatz wegen Diskriminierung bei der Personaleinstellung verlangen, wenn der Arbeitgeber die ausgeschriebene Stelle gar nicht besetzt hat.

Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10. November 2010, AZ: 17 Sa 1410/10) und wies damit die vom Kläger eingelegte Berufung gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zurück.

Der 1956 geborene Kläger hatte sich auf eine Stelle beworben, die für Softwareentwickler "zwischen 25 und 35 Jahren" ausgeschrieben war. Als seine Bewerbung erfolglos blieb, verlangte er vom beklagten Unternehmen Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 26.400 Euro.

Die Richter am Landesarbeitsgericht führten hingegen aus, dass ein Bewerber nur dann diskriminiert werden könne, wenn ein anderer Bewerber den Vorzug erhalte. Im konkreten Fall sei die Stelle aber gar nicht besetzt worden.

Es komme daher auch nicht darauf an, dass die gezielte Suche nach jüngeren Bewerbern in der Stellenausschreibung auf eine Diskriminierung hindeute.

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