Kirschkern im Kuchen

Kirschkern im Kuchen

Produkthaftung Für den gefürchteten Kirschkern im Kuchen müssen Bäcker nicht haften. Das entschied der Bundesgerichtshof (VI ZR 176/08) in Karlsruhe gegenüber einem Kfz-Meister aus Iserlohn, dem beim Biss in einen „Kirschtaler“ ein Teil des Eckzahns abgebrochen war. Als Kunde der Bäckerei wollte er 235 Euro Zahnarztkosten plus 200 Euro Schmerzensgeld einklagen.

Da ein vergleichbarer Fall in Deutschland noch nicht entschieden wurde, hatte das Landgericht Hagen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Mit dessen Entscheidung sind die gegenteiligen Urteile der Vorinstanzen hinfällig. Aus Sicht des BGH kann sich in einer Steinobstfüllung schon mal ein kleiner Stein befinden. Ein Produktfehler liege deshalb nicht vor. „Völlige Gefahrlosigkeit“, argumentiert der Bundesgerichtshof, „kann der Verbraucher nicht erwarten.“ Dem Kfz-Meister aus Iserlohn wurden die Kosten des Gerichtsverfahrens aufgebürdet.