Handwerkerleistung Keine Steuerermäßigung für Werkstattarbeiten

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Eine Steuererleichterung für Handwerkerleistungen ist nur möglich, wenn die Arbeit im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurde. Reine Werkstattleistungen sind davon ausgenommen, so ein aktuelles Urteil.

Das Sofa neu polstern und vom Raumausstatter beziehen lassen, sieht das Finanzgericht nicht als Handwerkerleistung. - © contrastwerkstatt - Fotolia.com

Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 Prozent der Lohnkosten, maximal 1.200,00 Euro) ist nur möglich, wenn die Leistungen „im“ Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Somit sind ausschließlich in einer Werkstatt durchgeführte Arbeiten (wie das Beziehen von Polstermöbeln) nicht begünstigt, so das Finanzgericht Rheinland- Pfalz.

Der aktuelle Fall

Im Streitfall hatte ein Ehepaar einen Raumausstatter beauftragt, ihre Sitzgruppe (zwei Sofas und einen Sessel) neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner nahe gelegenen Werkstatt neu. Die vom Ehepaar begehrte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ab.

Die Leistung muss im Haushalt erbracht werden

Die Leistung muss „in“ einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist der Begriff des Haushalts räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Die Handwerkerleistungen müssen aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Bei einer Entfernung zur Werkstatt von vier Kilometern fehlt es hieran. Daran ändert auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung handelt.

Wichtig: Das Finanzgericht München hatte im Jahr 2015 entschieden, dass der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellt. Nach Meinung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist dieser Sachverhalt auf den aktuellen Streitfall nicht übertragbar. Denn beim Austausch einer Haustür erfolgt zumindest die Montage im Haushalt. Daher wird die Handwerkerleistung insoweit in dem geforderten unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang durchgeführt. Das bloße Abholen und Zurückbringen der Polstermöbel durch einen Handwerker reiche hierfür nicht aus.

Montageleistungen werden berücksichtigt

Nach Meinung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist dieser Sachverhalt auf den aktuellen Streitfall nicht übertragbar. Denn beim Austausch einer Haustür erfolgt zumindest die Montage im Haushalt. Daher wird die Handwerkerleistung insoweit in dem geforderten unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang durchgeführt. Das bloße Abholen und Zurückbringen der Polstermöbel durch einen Handwerker reiche hierfür nicht aus.

Praxishinweis: Das Urteil des Finanzgerichts München ist rechtskräftig. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Revision nicht zugelassen. Das ist insoweit schade, als eine höchstrichterliche Klärung zur Steuerermäßigung bei Werkstattarbeiten für Rechtssicherheit sorgen würde.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2016, Az. 1 K 1252/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187687; FG München, Urteil vom 23.02.2015, Az. 7 K 1242/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145568 .