- Interview „Keine Gewähr für Käufer”

Robert Düpmeier, Rechtsanwalt mit Spezialgebiet Zwangsversteigerungen in Köln, gibt Tipps zum Umgang mit den wichtigsten Risiken.

Robert Düpmeier, Fachanwalt für Zwangsversteigerungsrecht aus Köln - © P. Ramakers
- Interview

„Keine Gewähr für Käufer”

handwerk magazin: Wann muss der Käufer das ersteigerte Objekt zahlen?

Robert Düpmeier: Sehr schnell, innerhalb von sechs Wochen. Das ist auch der Grund, weshalb die Finanzierung vom Interessenten vorab mit der eigenen Hausbank geklärt werden sollte. Zehn Prozent des Verkehrswertes sind als Sicherheit ohnehin schon bei der Versteigerung fällig.

Was passiert mit der Grundschuld des bisherigen Eigentümers?

Hier liegt ein Risiko. Diese Schulden müssen nicht zwingend mit dem Zuschlag erlöschen. Es kann also passieren, dass der Käufer für wenig Geld ein gutes Objekt ersteigert und noch zusätzlich mehrere hunderttausend Euro etwa an eine Bank zahlen muss.

Gibt es dagegen keinen Schutz?

Diese so genannten bestehenbleibenden Rechte sind den Versteigerungsbedingungen zu entnehmen. Beim persönlichen Höchstgebot sind diese entsprechend zu berücksichtigen.

Muss der Alt-Eigentümer gleich ausziehen?

Der Käufer hat zwar ein Sonderkündigungsrecht, das die Kündigungsfrist abkürzt. Es gilt aber das normale Kündigungsschutzrecht. Das bedeutet,
es muss ein Grund wie etwa Eigenbedarf vorliegen. Wird die Immobilie dagegen vom Alteigentümer selbst genutzt, ist der Zuschlagsbeschluss gleich der Räumungstitel.