- Zehn Punkte zur Arbeitnehmerfreizügigkeit Kammern prüfen Handwerkskenntnisse

Wenn ab Mai 2011 die Beschränkungen fallen, können auch Handwerksbetriebe aus Osteuropa in Deutschland arbeiten. Bei den zulassungspflichtigen Handwerken prüfen die Kammern die Berufserfahrung des Unternehmers. Hier die wichtigsten Fakten zur Arbeitnehmerfreizügigkeit.

- Zehn Punkte zur Arbeitnehmerfreizügigkeit

Kammern prüfen Handwerkskenntnisse

1. Arbeitnehmerfreizügigkeit: Die Regelung erlaubt es EU-Bürgern, ungeachtet ihres Wohnorts in jedem Mitgliedsstaat unter den gleichen Bedingungen eine Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben wie die Angehörigen dieser Staaten. Eine Arbeitserlaubnis, ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis ist dafür nicht mehr nötig.

2. Dienstleistungsfreiheit: Ab Mai dürfen auch Unternehmen vorübergehend in einem anderen Mitgliedsstaat der EU unter denselben Voraussetzungen wie inländische Unternehmen tätig werden. Allerdings müssen die gewerblichen und handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

3. Länder: Die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt in Deutschland ab dem 1. Mai 2011 für Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Deutschland und Österreich sind die letzten Länder in der EU, die ihre Arbeitsmärkte öffnen. Großbritannien, Irland und Schweden haben die Freizügigkeit bereits 2004 zugelassen.

4. Arbeitskräfte: Wie viel Leute aus dem Osten nach Deutschland zuwandern, hängt von der Konjunkturentwicklung ab. In Großbritannien, wo die Arbeitnehmerfreizügigkeit schon länger gilt, gab es keine negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt.

5. Werkverträge: Die Werkvertragsabkommen zwischen Deutschland und den acht osteuropäischen Ländern werden zum 1. Mai 2011 gegenstandslos. Die Regelungen hatten Quoten und Verfahren für eine Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland festgelegt. Das betraf in erster Linie die Baubranche. Die Abkommen mit Bulgarien, Rumänien und anderen Staaten bleiben unverändert bestehen.

6. Endsendung: Arbeitet ein ausländischer Mitarbeiter in Deutschland, ist aber bei einem ausländischen Unternehmen angestellt, unterliegt er den Sozialversicherungsvorschriften des Endsendestaats, wenn die Endsendung 24 Monate voraussichtlich nicht überschreitet.

7. Handwerksberufe: Bei zulassungspflichtigen Handwerksberufen müssen die Handwerkskammern ein Anerkennungsverfahren duchführen. Hier wird geprüft, ob der Betriebsleiter oder Unternehmer die notwendige Berufserfahrung hat, er muss zum Beispiel nachweisen, dass er mindestens sechs Jahre als Selbständiger in dem Handwerk tätig war.

8. Arbeitsrecht: Arbeiten Osteuropäer bei deutschen Arbeitgebern, gilt auch das deutsche Arbeitsrecht. Damit gelten die gleichen Vorschriften für Arbeitszeit, Tariflohn, Urlaub oder Kündigungsschutz. Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen in Deutschland tätigen Mitarbeitern unterliegen dagegen dem Recht des Herkunftsstaates des Arbeitgebers. Allerdings gilt auch in diesem Fall das Arbeitnehmerentsendegesetz, zum Beispiel bei Mindestlöhnen.

9. Auszubildende: Deutsche Handwerksbetriebe können künftig problemlos Lehrlinge aus den osteuropäischen Ländern einstellen. Ausländische Schulabschlüsse werden von den einzelnen Bundesländern auf Antrag anerkannt.

10. Zeitarbeit: Unternehmen aus dem EU-Ausland können ausländische Zeitarbeiter an deutsche Arbeitgeber verleihen. Einen Mindestlohn bei Arbeitnehmerüberlassung gibt es noch nicht.