Inkasso: Drohung mit Schufa-Mitteilung kann Nötigung sein

Inkasso-Unternehmen weisen gerne mal auf einen möglichen Schufa-Eintrag und seine unangenehmen Folgen hin. Das soll die Zahlungsbereitschaft fördern. Doch das dürfen sie nicht immer.

Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug ist auf dem Weg.
Mahnungen sind ein wichtiger Bestandteil des Forderungsmanagements im Betrieb. - © VRD, Fotolia.com

Der angebliche Gläubiger schickte im Mai 2012 seine „letzte Mahnung“, der angebliche Schuldner bestritt per Brief die Forderung. Die nächste Mahnung kam im Juni von einem Inkassounternehmen, mit dem Hinweis, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes eine Meldung an die Schufa Holding AG nicht ausgeschlossen werden könne.

Darauf bestritt der Anwalt des Schuldners die Forderung nochmals und verbat sich die Schufa-Hinweise. Doch die nächste Mahnung im August wiederholte nur die alten Sachen, angereichert um den Hinweis auf die mögliche Bonitäts-Verschlechterung bei Schufa-Meldung.

Der Schuldner klagte auf Unterlassung der Drohung und bekam vom Oberlandesgericht Celle Recht. Eine Schufa-Meldung sei nicht zulässig, solange eine Forderung bestritten werde. Deshalb könne der Hinweis trotz seiner Tarnung als sachliche Information über die rechtlichen Möglichkeiten nach Bundesdatenschutzgesetz nur den Zweck haben, den Kläger rechtswidrig zur Zahlung zu nötigen. Das wurde dem Inkassounternehmen bei Androhung von 250.000 Euro verboten (13 U 64/13).

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass sich niemand von diesen Praktiken in Panik versetzen lassen sollte.