Um für das Alter vorzusorgen kaufen viele Handwerker Immobilien. Doch wer diese in einer Notlage verkauft, könnte in eine Steuerfalle tappen.
Drei Ergebnisse möglich
In der steuerlichen Betrachtung kann der Verkauf einer privaten Immobilien zu drei Ergebnissen führen: Sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre vergangen sind, muss der Gewinn nicht versteuert werden. Falls jedoch erst weniger als zehn Jahre vorüber sind, liegt regelmäßig ein privates Veräußerungsgeschäft vor, so dass ein etwaiger Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig ist.
Spezialfall gewerblicher Grundstückshandel
Der dritte Fall: Wer mehr als drei Objekte innerhalb einer kurzen Zeit von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußert, wird regelmäßig als gewerblicher Grundstückshändler eingestuft. Unter dem Strich berechnet das Finanzamt dann nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer auf den Veräußerungsgewinn.
Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Notverkäufen
In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az: III R 19/11) wurde klargestellt, dass die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Immobilienveräußerung vollkommen unerheblich sind. Dies bedeutet: Auch wer eigentlich keine Immobilie veräußern wollte, jedoch aufgrund von wirtschaftlichen Zwängen oder finanzieller Not gezwungen ist , mehr als drei Immobilien innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb zu verkaufen, wird als gewerblicher Grundstückshändler eingestuft.
Tipp: Für die Praxis ist daher zu prüfen, ob nicht gegebenenfalls ein späterer Immobilienverkauf möglich ist oder noch andere Lösungswege aus der wirtschaftlichen Notsituation gegeben sind.