- Praxistipps Hilfe zwischen Betrieben

Praktisch für kleine Handwerksbetriebe, ohne große Formalitäten: Die Kollegenhilfe schließt spontan Personalengpässe in den Betrieben.

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Hilfe zwischen Betrieben

Grundregeln. Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern dürfen zur Arbeitsplatzsicherung Personal an Unternehmen jeder Größe und Branche bis zu zwölf Monate verleihen, wenn die Arbeitsagentur mit dem passenden Formular vorab informiert wurde.

Spezialregeln Bau. Grundsätzlich ist jeder Verleih an Bauunternehmen verboten. Ausnahme: Auch der Verleiher ist Bauunternehmer, und für ihn gilt seit mindestens drei Jahren derselbe Rahmentarifvertrag wie für den Entleiher. Praktisch ist damit Kollegenhilfe im gesamten Baugewerbe erlaubt, da es überall allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt. An Branchenfremde dürfen Baubetriebe nach den normalen Regeln verleihen.

Auslandskollegenhilfe. In der EU ist Kollegenhilfe über die Grenzen möglich. Ein ausländisches Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern darf zur Beschäftigungssicherung Personal nach Deutschland verleihen, nach Meldung bei der Arbeitsagentur. An deutsche Bauunternehmer dürfen EU-Kollegen verleihen, die seit mindestens drei Jahren auf einem Gebiet arbeiten, das unter den Tarifvertrag des deutschen Kollegen fallen würde. Das bescheinigt die Soka-Bau, Abteilung Europaangelegenheiten in Wiesbaden. Seit 1. Mai gilt das auch für die jüngeren EU-Länder, wie etwa Polen und Tschechien.

Variante. Mit Tariferlaubnis ist Mitarbeiterverleih zur Beschäftigungssicherung innerhalb einer Branche zulässig. Die jeweilige Innung weiß, ob das für die Betriebe Ihrer Branche gilt.

Gleichbehandlung. Für alle Formen des Personalverleihs gilt: Grundsätzlich keine schlechteren Arbeitsbedingungen für Leiharbeitnehmer als fürs Stammpersonal, es sei denn ein Tarifvertrag erlaubt das (siehe auch Online exklusiv).