Haushaltsnahe Dienstleistungen sind an Einzug in Immobilie gebunden

Haushaltsnahe Dienstleistungen können die Steuerlast immerhin bis zu 1200 Euro im Jahr senken. Die Kosten sind aber nicht absetzbar, wenn sie deutlich vor dem Einzug in die Immobilie erfolgen, in der die Arbeiten stattfinden, hat das Finanzgericht Münster (AZ: 14 K 1141/08 E) entschieden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind an Einzug in Immobilie gebunden

Die Aufwendungen können nicht als vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden.

In dem Fall hatten die Steuerzahler ein Grundstück gekauft, auf dem sie 2006 Gartenarbeiten durchführen ließen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden sollten. Einziehen konnten sie
allerdings erst im Jahr 2007. Zu spät, um die Kosten 2006 bereits absetzen zu können. Denn die Anerkennung der Kosten setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen ein Haushalt des Steuerzahlers in dem betreffenden Objekt begründet worden sein müsse.


Daran fehlt es hier, weil zum Zeitpunkt der Arbeiten das Objekt noch nicht bewohnt war. Damit war es nicht möglich, die Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abzusetzen.