Steuerermäßigung Handwerkerbonus: Leistungen des Schornsteinfegers sind haushaltsnah

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Handwerkerbonus

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen können private Auftraggeber bis zu 1.200 Euro im Jahr von der Steuer absetzen. Die Finanzverwaltung wehrte sich jedoch dagegen, diese Steuerermäßigung auch für alle Leistungen eines Schornsteinfegers zu gewähren.

Leistungen des Schornsteinfegers gelten ab sofort als steuerermäßigte Handwerkerleistung. - © © normankrauss - Fotolia.com

Begründung bisher: Dieser erbringe in nicht unerheblichem Umfang Prüfleistungen. Doch diese Auffassung ist aufgrund eines neuen BMF-Schreibens Geschichte. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist seit jeher umstritten. So ging der Fiskus insbesondere bei Schornsteinfegern davon aus, dass Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau sowie Reinigungs- und Kehrarbeiten nicht zu den steuerermäßigten Handwerkerleistungen zählen.

Fiskus rudert zurück

Diese Auffassung ist jedoch nun erfreulicherweise vom Tisch. Schon mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.11.2014 (Az.: VI R 1/13) wurde klargestellt, dass auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit durch einen Handwerker eine steuerermäßigte Handwerkerleistung ist. Insoweit ist nicht nur die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens steuerbegünstigt, sondern auch eine vorbeugende Maßnahme. Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung nun endlich mit aktuellem BMF-Schreiben vom 10.11.2015 angeschlossen und erkennt auch die oben genannten Leistungen des Schornsteinfegers als steuerermäßigte Handwerkerleistung an.