Studium Handwerker an die Uni - so geht's

Bildung ist Ländersache und deswegen hat jedes Bundesland seine eigenen Gesetze, die den Zugang für Handwerker an die Hochschule regeln. Zwar soll der Beschluss dr Kultusministerkonferenz (KMK) vom März 2009 dem ein Ende setzen, aber noch nicht alle der 16 Länder haben ihre Gesetze angepasst. Solange bleibt den Bewerbern nur, sich für jedes Land individuell zu informieren. handwerk magazin hat alle Regelungen für Handwerker ohne Abitur zusammengestellt und verrät, wann der KMK-Beschluss in den einzelnen Bundesländern umgesetzt wird.

Studium

Handwerker an die Uni - so geht's

Hochschulzugang für Handwerker alphabetisch nach Bundesland sortiert.

Bayern

Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) und ergänzende Regelung der Qualifikationsverordnung (QualV), in Kraft seit 15.Juli.2009: Seit WS 2009/2010 gibt es zwei direkte Zugangsmöglichkeiten in Abhängigkeit der beruflichen Qualifikation:

  • Meister oder Absolventen einer gleichgestellten beruflichen Fortbildung sowie einer Fachschule oder -akademie bekommen den allgemeinen Hochschulzugang nach einem Beratungsgespräch an der Hochschule.
  • Qualifizierte Berufstätige ohne einschlägige berufliche Fortbildung erhalten den fachgebundenen Hochschulzugang in einem dem Beruf fachlich verwandten Studienfach. Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und anschließender mindestens dreijähriger, hauptberuflicher Berufspraxis sowie ein Beratungsgespräch an der Hochschule. Zugang über ein Prüfungsverfahren oder durch ein erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr.

Baden-Württemberg

Landeshochschulgesetz (LHG) und Berufstätigenhochschulzugangsverordnung (BerufsHZVO), in Kraft seit 1. März 2009:

  • Meister oder Absolventen der Meister prüfung gleichwertigen beruflichen Fortbildung erhalten den Hochschulzugang ohne Eignungsprüfung nach studienfachlicher Beratung und fachlicher Entsprechung von beruflicher Fortbildung und gewähltem Studiengang. Eine Eignungsprüfung ist notwenig, wenn der angestrebte Studiengang nicht fachgebunden ist. Sonderregelungen für den Hochschulzugang für einzelne Berufsgruppen sind möglich. Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse können angerechnet werden.

Baden-Württemberg sieht vor, den KMK-Beschluss in einem der nächsten anstehenden Gesetzesvorhaben umzusetzen.

Berlin

Berliner Hochschulgesetz – BerlHG, Fassung vom 1. April 2009:

  • Meister und Gesellen bekommen mit Realschulabschluss oder gleichwertiger Schulbildung und einer bezüglich des Studienganges geeigneten Berufsausbildung/ Meister prüfung plus mindestens vierjährige Berufserfahrung eine vorläufige Immatrikulation. Bei Studienerfolg (nach max. vier Semestern) wird eine fachgebundene Studienberechtigung erteilt, die das Weiterstudium bis zur Abschlussprüfung ermöglicht. Die allgemeine Hochschulreife erwirbt man erst mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums.

Berlin plant eine Umsetzung des KMK-Beschlusses – konkrete Ausarbeitung und Zeitpunkt noch nicht bekannt.

Brandenburg

Brandenburgisches Hochschulgesetz (bbghg), Fassung vom 18. Dezember 2008

  • Meister und Bewerber mit einer der Meister prüfung gleichwertigen Berechtigung erhalten den fachgebundenen Hochschulzugang.
  • Beruflich Qualifizierte können ebenfalls zum Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelor, Diplom- oder Magisterstudium) zugelassen werden. Nötig dafür ist der Abschluss der Sekundarstufe I oder ein gleichwertiger Abschluss und eine für das Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung und danach eine mindestens zweijährige Berufserfahrung. Eignungsfeststellungsprüfungen sind möglich.

Alle Beschlüsse der KMK sollen bis in zwei bis drei Jahren umgesetzt sein.

Bremen

Bremisches Hochschulgesetz (BremHG), in Kraft seit 6. März 2007

  • Meister oder Absolventen einer vergleichbaren Fortbildung können sich mit kleiner Matrikel für ein Probestudium in einem Studiengang immatrikulieren. Das Probestudium dauert bis zu zwei Semester; danach entscheidet die Hochschule über die endgültige Immatrikulation.

Bremen sieht vor, den Beschluss der KMK bis Sommer 2010 voll umzusetzen, derzeit befindet sich das 2. Hochschulreformgesetz in Bearbeitung.

Hamburg

Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001:

  • Meister und Absolventen einer gleichwertigen fachspezifischen Fortbildungsprüfung erhalten die fachgebundener Hochschulzugang nach Beratungsgespräch und Eingangsprüfung.

Der Entwurf einer Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes ist derzeit in der Erarbeitung, der Paragraf zum besonderen Hochschulzugang für berufstätige wird entsprechend geändert. Zeitpunkt der Umsetzung noch unklar.

Hessen

Hessisches Hochschulgesetz (HSchulG HE), Fassung vom 5. November 2007 und Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen (BerQHSchulZV HE), gültig seit 15.Juli 2006:

  • Meister prüfung oder gleichwertige Bildungsnachweise qualifizieren zum Hochschulstudium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt.
  • Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung für den angestrebten Studienbereich können eine Hochschulzugangsprüfung ablegen. Die bestandene Prüfung berechtigt zum Studium im ausgewiesenen Studienbereich.
  • Auch Bewerber mit mindestens vierjähriger hauptberuflicher Tätigkeit (z.B. staatlich geprüfte Gestalter oder Betriebswirte sowie gleichwertige Abschlüsse im Bereich der Handwerkskammer). erhalten einen Hochschulzugang.

Der KMK-Beschluss wird unmittelbar nach Abschluss der zurzeit in der parlamentarischen Beratung befindlichen Novellierung des Hessischen Hochschulgesetzes durch eine neue einschlägige Rechtsverordnung umgesetzt. Die schon bestehenden weitergehenden Regelungen werden dabei erhalten. Die "Neuregelung" dürfte zum Wintersemester 2010/2011 in Kraft gesetzt sein.

Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) vom 5. Juli 2002 und das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern (Hochschulzulassungsgesetz - HZG M-V) vom 14. August 2007:

  • Meister erhalten den Fachhochschulzugang in affinen Fächern.
  • Berufstätige mit beruflichem Abschluss und beruflicher Tätigkeit bekommen den fachgebundenen Hochschulzugang nach Ablegen einer Zugangsprüfung.

Der KMK-Beschluss wird in der Novelle zum Landeshochschulgesetz (LHG) MV in vollem Umfang bis spätestens Ende 2010 umgesetzt.

Niedersachsen

Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG), Fassung vom 26. Februar 2007:

  • Meister oder Absolventen mit gleichwertiger Vorbildung erhalten die allgemeine Studienberechtigung.
  • Beruflich Qualifizierte erhalten die fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung nach beruflicher Vorbildung. Zur Aufnahme eines Studiums in einer anderen Fachrichtung ist berechtigt, wer die hierfür erforderlichen Vorkenntnisse in einer Prüfung nachweist.

Der sich in der Verbandsanhörung befindende Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) sieht eine vollumfängliche Übernahme des KMK-Beschlusses vom 6. März 2009 vor. Zukünftig sollen auch Absolventen der geläufigsten bundes- oder landesrechtlich geregelten Fortbildungen eine allgemeine Studienberechtigung erhalten. Der Gesetzentwurf geht über den KMK-Beschluss hinaus, indem die Hochschulen die Möglichkeit erhalten, bei der Feststellung der Studienberechtigung auch beruflich erworbene Kompetenzen zu berücksichtigen, die nicht an den Nachweis einer anerkannten Vorbildung gebunden sind.

Nordrhein-Westfalen

Hochschulgesetz (HG) vom 31. Oktober 2006, „Verordnung über die Prüfung zum Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (ZugangsprüfungsVO)“, 24. Januar 2005 und „Verordnung über den Zugang zu einem Fachhochschulstudium für in der beruflichen Bildung Qualifizierte“ ( Meister zugangsVO) vom 13. Januar 2003:

  • Zugang über eine Hochschulzugangsprüfung (ermöglicht den Zugang an alle staatlichen Fachhochschulen und Universitäten zu fast allen Studiengängen für in der beruflichen Bildung Qualifizierte.
  • Zugang ausschließlich zu einer Fachhochschule für bestimmte - in der Meister zugangsVO festgelegte - Berufsgruppen.
  • Zugang für diejenigen, die eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerisch-gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen können. In der Regel wird hierzu ein Eignungsgespräch in der Hochschule geführt.

Innovationsminister Andreas Pinkwart strebt an, den Hochschulzugang weiter zu erleichtern. Meister brief und Abitur sollen als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung künftig gleichgesetzt werden. Jeder qualifizierte Studieninteressierte soll auch ohne Abitur in Nordrhein-Westfalen studieren können. Die rechtlichen Grundlagen für den neuen Weg ins Studium werden derzeit im Ministerium vorbereitet. Bis Sommer 2010 sollen die nötigen Voraussetzungen geschaffen sein. Das bedeutet: Wer zum Studium befähigt ist, soll frei seine Entscheidung zum Studium treffen können, beruflich Qualifizierte erhalten Zugang sowohl zu den Universitäten als auch zu den Fachhochschulen. Die Regelungen sollen übersichtlicher werden, damit mehr Interessenten über die neuen Wege ins Studium informiert sind.

Rheinland-Pfalz

Hochschulgesetz (HochSchG) vom 21. Juli 2003 und Landesverordnungen über die fachbezogene Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Universitätsstudium (vom 28. Juni 1996) bzw. zum Fachhochschulstudium (18. Dezember 1996):

  • Meister sowie gleich Qualifizierte erhalten fachgebundenen Hochschulzugang an Fachhochschulen unmittelbar. An Universitäten erhalten sie die unmittelbare fachbezogene Studienberechtigung, sofern die Meister prüfung oder eine vergleichbare Fortbildungsprüfung mit der Gesamtnote 2,5 oder besser abgeschlossen wurde.
  • Beruflich Qualifizierte erhalten eine fachbezogene Studienberechtigung nach bestehen einer Hochschulzugangsprüfung (nur Universitäten) oder Eignungsfeststellung nach einem Probestudium. Zugangsvoraussetzung ist in allen Fällen eine abgeschlossene Berufsausbildung (Mindestnotendurchschnitt von 2,5) sowie die anschließende Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf bzw. eine dieser Berufstätigkeit gleichstehende Tätigkeit von mindestens zwei (für FH) oder drei Jahren (für Universität).

Mit einer Hochschulgesetznovelle, die derzeit in der Beratung ist, sollen die Übergänge zwischen allgemeiner, beruflicher und hochschulischer Bildung noch durchlässiger werden: Meister sollen künftig einen fachlich unbeschränkten und direkten Zugang zu allen Hochschulen erhalten. Beruflich Qualifizierte sollen nach mindestens zweijähriger beruflicher Tätigkeit ohne den Umweg über ein Probestudium oder eine Eignungsfeststellungsprüfung jedes Studium an einer Fachhochschule aufnehmen können. An Universitäten sollen sie fachgebunden studieren können.

Saarland

Universitätsgesetz (UG), Fachhochschulgesetzes (FhG), Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation, novelliert am 12. Juli 2009.

  • Meister n und Gleichgestellten wird der unmittelbare Zugang zu allen saarländischen Hochschulen eröffnet. Der Meister titel wird damit der Allgemeinen Hochschulreife gleichgestellt.
  • Berufliche Qualifizierte mit mindestens dreijähriger Berufstätigkeit können ein Probestudium (zwei bis vier Semester) aufnehmen oder eine Hochschulzugangsprüfung ablegen.

Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG), in Kraft seit 1. Januar 2009

  • Meister erhalten einen fachgebundenen Hochschulzugang für Meister und Absolventen einer Ausbildung, die durch die Hochschule als gleichwertig anerkannt wird.
  • Beruflich Qualifizierte erhalten Studienberechtigung nach Bestehen einer Zugangsprüfung für einen bestimmten Studiengang, eine Berufsausbildung ist erforderlich.

Änderungen oder Neuerungen sind nach Aussagen des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst erst einmal nicht vorgesehen.

Sachsen-Anhalt

Hochschulgesetz (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 und Hochschulqualifikationsverordnung (HSQ-VO) vom 17. April 2009

  • Berufstätige erhalten fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach einer Prüfung zur Feststellung der Studienbefähigung. Voraussetzung sind ein Berufsabschluss und eine dreijährige Berufstätigkeit (Aufstiegsstipendiaten des Bundes zwei Jahre) in einem fachlich einschlägigen Beruf zum angestrebten Studiengang.
  • Inhaber von Abschlüssen einer beruflichen Aufstiegsfortbildung können direkt aufgrund ihres Berufsabschlusses ein Studium aufnehmen. Sie erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Die Anerkennung landesspezifischer Hochschulzugangsberechtigungen anderer Bundesländer ist gewährleistet.

Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Hochschulzugangsberechtigung auf Grundlage einer Meister prüfung oder einer anderen als gleichwertig festgestellten, abgeschlossenen Vorbildung ( Meister HzVO) vom 20.Juni 2008 und Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung für Personen
ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung (Hochschuleignungsprüfungsverordnung), gültig seit 1. Januar 2009.

  • Meister erhalten den allgemeinen Studiumszugang. Eine der Meister prüfung als gleichwertig festgestellte abgeschlossene Vorbildung berechtigt zum Studium bestimmter, fachlich verwandter Studiengänge.
  • Beruflich Qualifizierte mit Notendurchschnitt mindestens 3,0 und einer fünfjährigen Berufstätigkeit haben die Möglichkeit, ein Probestudium (zwei bis vier Semester) aufzunehmen. Danach können sie über die Fortsetzung des Studiums entscheiden.
  • Beruflich Qualifizierte mit mindestens Hauptschulabschluss, einer abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung, mindestens zweijähriger beruflichen Tätigkeit und angemessenen Prüfungsvorbereitung können bis 31.Dezember 2009 eine Eignungsprüfung für Fachhochschulen ablegen.
  • Beruflich Qualifizierte mit zweijährigen Berufsausbildung und mindestens dreijährigen Berufstätigkeit im erlernten oder einem verwandten Beruf können eine Hochschuleignungsprüfung ablegen. Ohne Berufsausbildung muss eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit nachweisen, Notendurchschnitt in den Abschlusszeugnissen und die Leistungen während der beruflichen Tätigkeit sollen jeweils mindestens befriedigend sein.

Die bestehenden Regelungen orientierten sich weitgehend an den Vorbereitungspapieren des KMK-Beschlusses, derzeit besteht daher kein Anpassungsbedarf mehr.

Thüringen

Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 21.Dezember 2006

  • Meister und Absolventen einer gleichwertigen Fortbildung erhalten den allgemeinen Hochschulzugang
    2. Qualifizierte Berufstätige mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens dreijähriger Berufstätigkeit erhalten die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach Ablegen einer Eingangsprüfung.
  • Zur Zeit ist von Seiten des Thüringer Kultusministeriums keine Angabe bezüglich Übernahme des KMK-Beschlusses möglich.

(is)