Haftung: Schäden ersetzen

Die Verletzung ist nicht betriebsbedingt entstanden. - © mikkelwilliam/iStockphoto

Schäden ersetzen

Zwar haften Arbeitnehmer und Auszubildende für Verletzungen, die sie einem Kollegen bei der Arbeit zufügen, gem. § 105 Abs. 1 SGB VII nur bei Vorsatz. Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung ist aber, dass die Ver-   letzung durch eine „betriebliche Tätigkeit“ verursacht worden ist. Hieran fehlt es, wenn ein Arbeitnehmer einen gefährlichen Gegenstand (hier: ein zehn Gramm schweres Wuchtgewicht) in Richtung eines anderen Arbeitnehmers wegwirft und den Kollegen hierdurch verletzt (Hessisches LAG 13 Sa 269 / 13).

Tipp: Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Außerdem muss der Beklagte dem Kläger auch alle Schäden ersetzen, die sich zukünftig aus der Verletzung ergeben. Ein Wurf kann eine solche Verletzung hervorrufen. Der Beklagte hat den Kläger fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt.