- Zusatzpflichten Haftung für die Anderen

Vorarbeiten anderer Gewerke, vom Kunden selbst beschafftes Material, Produkte anderer Hersteller - bei Pfusch trifft es erst mal den Handwerker.

- Zusatzpflichten

Haftung für die Anderen

Vorarbeiten. Der Handwerker ist für Vorarbeiten, auf denen er aufbaut, nicht generell verantwortlich, aber einfache Prüfungen muss er vornehmen, etwa ob der Estrich plan und trocken ist, bevor er mit dem Fliesen beginnt. Unterlässt er das, haftet er für die Folgen wie die Kosten der Neuverlegung der Fliesen. Auf erkennbare Mängel an anderen Arbeiten oder der Planung muss er auch sonst hinweisen.

Kundenmaterial. Für Mängel am Material, das der Kunde besorgt hat, haftet der Handwerker nicht. Soweit das ohne großen Aufwand möglich ist, muss er aber klären, ob es fehlerfrei und geeignet ist. Auf Probleme hat er den Kunden hinzuweisen. Dann haftet er nicht für Mängel. Anders ist das bei Sicherheitsproblemen, wenn Material gegen Brandschutz verstößt: Das darf der Handwerker nicht einbauen.

Fremdmaterial. Den Handwerker trifft die Gewährleistung für Fehler an Material, das er beschafft und verarbeitet, auch wenn er sie nicht erkennen konnte. Er kann den Kunden nicht einfach an seine Lieferanten verweisen, aber selbst bei diesen Rückgriff nehmen. Problem: Die Gewährleistungsfrist kann abgelaufen sein, weil die Lieferanten-AGB sie abgekürzt haben. Das ist, außer bei Bauprodukten,
bis auf ein Jahr zulässig, an Privatkunden kann der Handwerker das nicht weitergeben.