Lohnsteuer: Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Wer seinen Handwerksbetrieb als Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen einer GmbH führt, hat zwar die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Dennoch sind Fälle denkbar, in denen der Geschäftsführer zur Haftung herangezogen wird.

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Z. B. ist in § 64 des GmbH-Gesetzes normiert, dass Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sind, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. In der Praxis ist dies sehr gefährlich, da gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unbemerkt näher kommen kann.

Lohnsteuer immer weiterleiten

Dennoch muss der Geschäftsführer insbesondere im Hinblick auf die Lohnsteuer seiner Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Der Grund: Die Lohnsteuer ist keine Steuerschuld der GmbH, sondern wird von dieser lediglich bei ihren Arbeitnehmern einbehalten und dann ans Finanzamt weiter abgeführt. Daher entschied aktuell das Finanzgericht Köln (Az.: 10 K 2954/10), dass allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Abführung einbehaltene Lohnsteuer befreit. Auch wenn nur geringfügige liquide Mittel zur Verfügung stehen, muss er diese zur Lohnsteuertilgung einsetzen.

Ausnahme bei starkem Insolvenzverwalter

Etwas anderes kann nur gelten, wenn ihm durch die Bestellung eines starken Insolvenzverwalters die Verfügungsbefugnis entzogen wurde. Von einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter spricht man, wenn dem Schuldner zugleich vom Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten der jeweiligen GmbH muss daher pingelig auf die Weiterleitung der Lohnsteuer geachtet werden, damit dem Geschäftsführer insoweit keine Haftung blühen kann.