Gutscheine: Rückstellung nicht erlaubt

Gerade im Handwerk ist Kundenbindung sehr wichtig. Ein häufig genutztes Instrument ist dabei die Ausgabe von Gutscheinen. Da aktuell die Bilanzzeit beginnt, stellt sich die Frage, ob solche Gutscheine schon jetzt den Gewinn und damit die Steuerlast verringern.

Rückstellung gebildet
In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hatte ein Handwerker Gutscheine an seine Kunden ausgegeben. Da er genau Buch darüber geführt hatte, wie viele Gutscheine ausgegeben und wie viele zum Bilanzstichtag eingelöst wurden, konnte er auf den Cent genau sagen, mit welcher Inanspruchnahme er aufgrund der noch ausgegebenen Gutscheine im Maximum rechnen musste. Für diesen Betrag wollte er schon im Jahresabschluss eine gewinnmindernde Rückstellung bilden und so die Steuern drücken.

Negatives Urteil
Leider machte der Bundesfinanzhof durch seine Entscheidung (Az: IV R 45/09) diesem gewinnminderndem Vorhaben einen Strich durch die Rechnung. Das Gericht entschied nämlich, dass wegen der Ausgabe von Gutscheinen, die einen Anspruch auf Ermäßigungen im Folgejahr gewähren, im Ausgabejahr weder gewinnmindernde Verbindlichkeiten noch eine gewinnmindernde Rückstellung bilanziert werden dürfen. Insgesamt können Gutscheine daher zum Jahresende nicht zur Steuerminderung genutzt werden.