Arbeitsrecht Gute Nachricht für Kurzjobber

Eine gestrichene Klausel macht einen befristeten Arbeitsvertrag unwirksam. So entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.

Arbeitsrecht

Gute Nachricht für Kurzjobber

Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag müssen eine erneute Befristung nicht hinnehmen, wenn sich die Arbeitsbedingungen mit Vertragsverlängerung ändern. Dabei gilt ein Vertrag bereits dann als geändert, wenn ein bislang im Vertrag enthaltenes Kündigungsrecht ersatzlos gestrichen wird. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Urteil vom 20. Februar. Änderungen in einem befristeten Arbeitsverhältnis sind demnach nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Änderung habe.


Im konkreten Fall schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer am 1.August 2004 einen zunächst bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Arbeitsvertrag, den sie bis zum 30. Juni 2005 verlängerten. Für die Befristung gab es keinen Sachgrund.


Im Juni 2005 vereinbarten die Parteien einen dritten befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31. Dezember 2005. In diesem Vertrag fehlte allerdings die bislang vereinbarte ordentliche Kündigungsmöglichkeit.


Dies werteten die Richter am Bundesarbeitsgericht anders als die Vorinstanz als Veränderung der Arbeitsbedingungen. Damit war die Befristung rechtswidrig und der Arbeitnehmer hatte Anspruch auf eine unbefristete Anstellung.