Grundstückshandel: Verkauf wegen Notlage

Verkauft ein Steuerzahler privat mehr als drei Grundstücke, bei denen der Zeitraum zwischen An- und Verkauf weniger als fünf Jahre betrug, liegt steuerlich ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Ob das auch gilt, wenn die Verkäufe wegen einer wirtschaftlichen Notlage erfolgten, klärten in erster Instanz nun die Richter des Finanzgerichts Münster.

Grundsätzlich ist es dem Finanzamt egal, aus welchen Gründen es zum Verkauf der Immobilien kam. Doch die Richter des Finanzgerichts Münster beurteilten das anders: Verkauft ein Steuerzahler Immobilien, weil die Bank bereits die Zwangsversteigerung eingeleitet hat, greifen die Regelungen zum gewerblichen Grundstückshandel nicht (Az. 14 K 991/05 G; Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen).

Unterscheidung bei wirtschaftlicher Notlage

Gewerblicher Grundstückshandel
Fall: Die Bank droht mit der Zwangsversteigerung. Aus diesem Grund verkauft der Steuerzahler mehr als drei Immobilien.
Folge: Durch den Verkauf erzielt der Steuerzahler gewerbliche Einkünfte, weil er frei entscheiden konnte, welche Immobilie verkauft werden soll.


Kein gewerblicher Grundstückshandel
Fall: Die Bank hat die Zwangsversteigerung bereits eingeleitet. Der Steuerzahler verkauft deshalb mehr als drei Immobilien.
Folge: Da durch die Einleitung der Zwangsversteigerung eine Notlage vorliegt und der Verkauf der Immobilien zur Abwendung einer Zwangsversteigerung erfolgte, liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor.

Tipp: Muss ein Steuerzahler aus welchen Gründen auch immer mehr als drei Immobilien verkaufen, sollte unbedingt ein Steuerberater eingeschaltet werden. Der Steuerberater kann dann entscheiden, welche Grundstücke verkauft werden sollen, damit kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.