Gründungszuschuss auch ohne Arbeitslosigkeit

Wer sich arbeitslos meldet und sich mit einem überzeugenden Konzept selbständig machen will, bekommt einen Gründungszuschuss der Arbeitsagentur. Den jedoch verweigerte die Behörde einem Dachdecker, weil er am Tag des Antrags auf den Gründungszuschuss kein Arbeitslosengeld mehr bezog.

Gründungszuschuss auch ohne Arbeitslosigkeit

In den ersten beiden Instanzen verlor der Dachdecker seinen Prozess gegen die Arbeitsagentur. Erst das Bundessozialgericht in Kassel zeigte praktische Einsicht und lässt den Gründungszuschuss auch in solchen Fällen zu (Az.: B 11 AL 11/09 R).

Aus Sicht der Arbeitsagentur verhielt sich der Dachdecker eigentlich vorbildlich. Er hatte sich nach seinem Jobverlust an einem 1. Oktober arbeitslos gemeldet und nur für diesen Tag Arbeitslosengeld bekommen. Am 2. Oktober bereits beantragte er den Gründungszuschuss für seinen Dachdeckerbetrieb.

Den jedoch gibt es nach Paragraf 57 Sozialgesetzbuch III nur, „wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen“, also Arbeitslosengeld, hat. Nur wegen der eintägigen Lücke also verweigerte die Agentur den Zuschuss.

Das Bundessozialgericht löste das Problem mit praxisgerecht: „Ausreichend ist ... ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch, der gewahrt ist, solange ein Zeitraum von cirka einem Monat nicht überschritten ist“.

hbk

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