Gründer: Zuschuss der Arbeitsagentur steuerfrei

Gründer eines Handwerksbetriebs, die aus der Arbeitslosigkeit in die berufliche Selbständigkeit gestartet sind, erhalten unter bestimmten Umständen einen Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit. Beim Jahresabschluss 2008 stellt sich in der Praxis oftmals die Frage, wie der Zuschuss zu verbuchen ist.

Gründer: Zuschuss der Arbeitsagentur steuerfrei

Die gute Nachricht gleich vorweg: Der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in voller Höhe steuerfrei, erhöht den Gewinn des Handwerksbetriebs also nicht. Jetzt kommt es aber nicht selten vor, dass Gründer sich den Zuschuss von der Agentur für Arbeit auf ihr betriebliches Bankkonto überweisen lassen. In diesem Fall muss so gebucht werden, dass der Gewinn nicht erhöht wird. Folgende Buchung ist deshalb veranlasst: Bank an Privateinlage.

Hinweis: Der Freibrief bei der Steuer gilt jedoch nicht beim Bezug von Elterngeld. Erzielt ein Gründer Elterngeld und daneben einen Gründungszuschuss, wird dieser Zuschuss auf das Elterngeld angerechnet (SG Dresden, Beschluss v. 18.2.2009, Az. S 30 EG 1/09 ER). In dem Urteilsfall erhielt eine Mutter monatlich 1400 Euro Elterngeld und einen Gründungszuschuss von 1450 Euro. Folge: Wegen des Gründungszuschusses erhielt die Mutter nur noch den Sockelbetrag von 300 Euro für das Elterngeld.