Arbeitsunfall Grillfest kann Betriebsfeier sein

Ein Unfall bei einem Grillfest mit Kollegen kann ein Arbeitsunfall sein. Voraussetzung ist, dass die Feier die Kriterien einer «betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung» erfüllt, wie das Sozialgericht Gießen entschied (Urteil vom 10. Mai 2007, AZ: S 3 U 1215/03).

Das Grillfest als Betriebsfeier lässt sich von der Steuer absetzen. - © ddp
Arbeitsunfall

Grillfest kann Betriebsfeier sein

Im konkreten Fall hatte sich ein Beschäftigter eines Lebensmittelmarktes auf einem Grillfest die Schulter verletzt. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab, da die Feier nicht ausdrücklich von der Unternehmensleitung, sondern vom Betriebsrat veranstaltet worden sei.

Die Ermittlungen des Gerichts bestätigten zwar, dass der Betriebsrat zu dem Fest eingeladen hatte und nicht der Arbeitgeber. Jedoch habe der Marktleiter die Veranstaltung nicht nur gebilligt, sondern er sei auch anwesend gewesen und habe vor der Feier einzelne Mitarbeiter gezielt zur Teilnahme aufgefordert. Zudem finde das Grillfest bereits seit Jahren in dieser Form statt und diene damit dem Ziel, das «betriebliche Miteinander» zu verbessern. Insgesamt erfülle die Grillfeier alle Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung. Der Unfall sei daher als Arbeitsunfall zu werten.