GmbH: Tantiemerückstellung ist keine verdeckte Gewinnausschüttung

Gesellschafter-Geschäftsführer von Handwerker-GmbHs müssen darauf achten, dass ihnen im alltäglichen Leben kein Fehler unterläuft, der zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Aktuell gibt es in diesem Zusammenhang ein erfreuliches Urteil in Sachen Tantiemezahlung.

Erfreuliches Urteil zur Tantiemenzahlung - © Archiv

Grundsätzlich gilt zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung: Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer müssen sämtliche Vereinbarungen mit ihrer GmbH im Vorhinein abschließen und auch entsprechend dem Vereinbarten durchführen.

Verstoß gegen die Vereinbarung

Ist dies nicht der Fall, droht schon eine verdeckte Gewinnausschüttung. So stellt sich das Finanzamt z. B. auf den Standpunkt, dass die Rückstellung von Tantiemezahlungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn die Zahlungen verspätet und in Raten erfolgen. Der Grund: Meistens wird im Vertrag eine sofortige Zahlung zum Fälligkeitstermin vereinbart. Der Fiskus vertritt die Meinung, dass eine ratierliche Auszahlung der Tantieme ein Indiz dafür ist, dass die ursprüngliche Vereinbarung nicht ernstlich gewollt sein kann und deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Rechtsprechung auf Seiten der GmbH

Mit rechtskräftigen Urteil vom 28.04.2014 (Az.: 10 K 564/13) weist das Finanzgericht Köln den Fiskus jedoch in seine Schranken. Allein aus einer verspäteten und dann ratierlichen Auszahlung einer Tantieme kann nämlich nicht darauf geschlossen werden, dass die Vereinbarung nicht ernstlich gewollt gewesen ist. Ein Verstoß gegen das Durchführungsgebot liegt noch nicht vor und damit auch keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Vielmehr stellen die Richter praxisnah dar, dass auch die Liquiditätslage des Unternehmens zu berücksichtigen ist. Wer sich daher seine Tantieme zunächst nicht auszahlen lässt, um die GmbH zu schonen und im Jahresabschluss dafür eine Rückstellung bildet, muss keine Angst vor einer verdeckten Gewinnausschüttung haben.