GmbH: Lohnsteuerhaftung vermeiden

Die Konjunktur schwächt sich ab, Betriebe achten zunehmend mehr auf ihre Personalausgaben. Tritt hierbei auch noch ein Liquiditätsengpass auf, müssen GmbH-Geschäftsführer besonders aufpassen. Denn trotz der „beschränkten Haftung“ in der Firma, haftet der Geschäftsführer schnell persönlich, wenn er Löhne und Gehälter nicht kürzt und die Lohnsteuer pünktlich überweist.

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Beim Liquiditätsengpass Löhne kürzen. - © ddp

Gehaltskürzung wegen Liquiditätsengpass

In der Praxis überweist der Betrieb den Auszahlungsbetrag der Löhne an die Mitarbeiter und die Lohnsteuer an das Finanzamt. Dabei muss jedem Unternehmer klar sein: Die Zahlung der Lohnsteuer ist keine Steuerzahlung des Handwerkbetriebs. Tatsächlich behält der Chef die Lohnsteuer entsprechend den persönlichen Verhältnissen der Mitarbeiter von dessen Bruttolohn ein und überweist sie nur für ihn ans Finanzamt. Aus Sicht des Betriebes handelt es sich also um einen durchlaufenden Posten.

Daher darf der Geschäftsführer einer Handwerks-GmbH bei Liquiditätsengpässen die Löhne nur gekürzt auszahlen und muss sich durch die Kürzung der Gehälter ausreichend Liquidität für die Lohnsteuer zurückbehalten. Macht er dies nicht, ist es gefestigte Rechtsprechung, dass dann der Geschäftsführer des Betriebes mit seinem Privatvermögen für die Lohnsteuer haften muss.

Tipp: Berücksichtigen Sie bei der Auszahlung der Nettogehält stets die noch zu zahlende Lohnsteuer. Reicht die Liquidität nicht, müssen die Gehälter gekürzt werden. Nutzen Sie dabei die Checkliste im Download.

Vorsicht bei tagesaktueller Liquiditätsrechnung

Aktuell hat das Finanzgericht München (Az: 8 V 3757/10) die Situation für Geschäftsführer noch einmal verschärft. Im Urteilsfall hatte ein Geschäftsführer eine tagesaktuelle Liquiditätsrechnung durchgeführt und so die Auszahlungshöhe der Gehälter bestimmt. Dabei hat er bis zum Fälligkeitstermin der Lohnsteuer einen sicher erscheinenden Geldeingang einkalkuliert, der jedoch unvorhersehbar ausfiel. Ergebnis: Der Geschäftsführer konnte die Lohnsteuer nicht begleichen und wurde nach Insolvenz der Gesellschaft vom Finanzamt dafür persönlich in Haftung genommen. Obwohl der Geschäftsführer mit aller kaufmännischen Vorsicht vorgegangen war, bekräftigt das Gericht dieses Vorgehen: „Das Vertrauen darauf, dass ein Schuldner seine Schuld begleichen werde, entschuldigt nicht“, so die Richter.

Tipp: Wer als Geschäftsführer einer in Schieflage geratenen Handwerks-GmbH nicht in diese Haftungsfalle tappen möchte, sollte die Auszahlungsbeträge und die Lohnsteuer grundsätzlich am selben Tag bezahlen. Selbst dann, wenn die Lohnsteuer noch nicht fällig ist. Nur so kann er sicherstellen, dass die flüssigen Mittel für alle Zahlungen ausreicht. Ist dies nicht der Fall, kann er die Gehälter noch neu berechnen.