Geschäftsführer einer GmbH haften nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund vorliegt. Ansonsten bleibt es bei der alleinigen Haftung der GmbH, da sich Ersatzansprüche "wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gegen den Vertretenen und nicht gegen den Vertreter" richten, so das Bundesarbeitsgericht.
RechtGmbH-Chef haftet nur in Ausnahmen persönlich
Im aktuellen Fall war von der GmbH versäumt worden, "Vorkehrungen" zu treffen, die die Wertguthaben der Altersteilzeiter bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH sicherten. Der Geschäftsführer musste dafür nicht einstehen. (coh)
(AZ: 9 AZR 436/04)