Gewerbesteuer: Photovoltaikanlage ist Gewerbebetrieb

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage führt in den ersten Jahren nach der Anschaffung meist zu Verlusten, die steuersparend mit Gewinnen verrechnet werden dürfen. Doch bei der Gewerbesteuer soll die Verrechnung der Verluste nicht zulässig sein, so die Richter des Finanzgerichts Schleswig-Holstein.

Mit der Montage der Photovoltaikanlage wird ein Gewerbebetrieb eröffnet. - © ddp

Denn nach der Auffassung der Richter des Finanzgerichts Schleswig-Holstein stellt die Photovoltaikanlage einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar. Das bedeutet im Klartext: Ein Handwerker, der sich auf dem Dach seiner Werkstatt eine Photovoltaikanlage installieren lässt und den erzeugten Strom in das Netz eines Energieversorgers einspeist, muss zwei Gewerbesteuererklärungen einreichen. Eine für seinen Handwerksbetrieb und eine für den Betrieb der Photovoltaikanlage (Finanzgericht Schleswig-Holstein, Az. 2 K 282/07).

Hat ein Handwerker also Gewinne aus seinem Handwerksbetrieb und Verluste aus dem Betrieb seiner Photovoltaikanlage, ist eine steuersparende Verrechnung des Gewinns und des Verlusts nicht möglich. Sollte jedoch aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage ein Gewinn entstehen, darf im Gegenzug ein Freibetrag von 24500 Euro abgezogen werden.

Tipp: Verweigert das Finanzamt die Verrechnung des Verlusts aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Gewinnen aus dem Handwerksbetrieb, sollten sich betroffene Handwerker mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens wehren. Denn das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhofs zugelassen (Aktenzeichen noch nicht bekannt).