Gewerbesteuer: Gegen Hinzurechnungen wehren

Handwerksunternehmer sollten einen Blick auf den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts werfen. Hat dieses Zurechnungen für Zinsen, Mieten und Pachten vorgenommen, könnte das unzulässig sein. Das Bundesverfassungsgericht ist eingeschaltet.

Betroffen sind Handwerksbetriebe von diesen Hinzurechnungen seit 2008 nach § 8 Nr. 1a, d und e Gewerbesteuergesetz nur dann, wenn die Hinzurechnungen insgesamt über dem Freibetrag von 100.000 Euro liegen. Das Finanzgericht Hamburg hält die Hinzurechnung für Zinsen, mieten und Pachten zum Gewerbeertrag für verfassungswidrig, weil sie gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoße (Beschluss Az. 1 K 138/10).

Bundesverfassungsgericht prüft

Die Richter des Finanzgerichts haben in dieser Streitfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung das Bundesverfassungsgericht zur Klärung angerufen.

Tipp: Liegen die Hinzurechnungen für Zinsen, Mieten und Pachten also über dem Freibetrag von 100.000 Euro, sollten Betroffene gegen die Gewerbesteuermessbescheide (nicht gegen den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde) einlegen und bis zur Klärung durch das Bundesverfassungsgericht ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Entscheiden die Richter in Karlsruhe zugunsten der Betriebe, profitieren sie davon.