Gewerberaum: Urteile zugunsten der Mieter

Feste Fristen, innerhalb derer Schönheitsreparaturen, wie ein neuer Anstrich, vorzunehmen sind, hat der Bundesgerichtshof (BGH) für Wohnungen bereits gekippt – die Klauseln sind unwirksam. Nun setzen der BGH und untere Zivilgerichte diese mieterfreundliche Rechtsprechung auch beim Gewerberaum um.

Doppelpflicht. Eine Renovierungsklausel ist komplett unwirksam, wenn sie den Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen regelmäßig während des laufenden Mietverhältnisses und außerdem beim Auszug durchzuführen (BGH, Az. XII ZR 308/05). Folge: Der Gewerbemieter muss überhaupt nicht renovieren, er kann im Prinzip vom Vermieter sogar verlangen, dass dieser fällige Arbeiten auf seine Kosten erledigen lässt.


Fristenplan. Klauseln, die Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeitabständen und unabhängig von der tatsächlichen Abnutzung vorschreiben, akzeptiert der Bundesgerichtshof generell nicht (Az, XII ZR 84/06). Konsequenz: Der Mieter muss gar nicht renovieren.


Teppichböden. Wenn der Mietvertrag nur allgemein von Schönheitsreparaturen spricht, gehört die Grundreinigung eines Teppichbodens dazu, falls diese von der Verschmutzung her fällig ist (Az. XII ZR 15/07).


Fachhandwerker. Eine Klausel, nach der der Mieter nicht selbst renovieren darf, sondern Fachhandwerker einschalten muss, ist unwirksam. Das gilt sogar, wenn sie nur diesen Eindruck erweckt. Deshalb hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klausel, der Mieter habe die Schönheitsreparaturen „laufend fachgerecht durchführen zu lassen“, aus dem Verkehr gezogen. Das könne so verstanden werden, als dürfe der Mieter – ein Gastwirt – nicht selbst Hand anlegen (Az. 10 U 66/10).