Gesetzlicher Mindestlohn: Was Chefs wissen müssen

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Deutschland bekommt zum 1. Januar 2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto. Ausnahmen über Tarifverträge sind jedoch möglich. Hier die wichtigsten Regelungen auf einen Blick.

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Deutschland bekommt zum 1. Januar 2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. So hat es das Bundeskabinett beschlossen.

Auf diesen Mindestlohn haben mit einigen wenigen Ausnahmen alle Arbeitnehmer Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Laut Statistik werden 3,7 Millionen Beschäftigte vom Mindestlohn profitieren.

Hier die wichtigsten Fakten zum gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland im Überblick:

  • Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind bis 31. Dezember 2016 möglich - durch Tarifverträge auf Branchenebene. Diese müssen über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) allgemeinverbindlich gemacht werden.
  • Der gesetzliche Mindestlohn wird ab 2018 jährlich angepasst. Über die Anpassung entscheidet eine aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzte, unabhängige Mindestlohnkommission. Wissenschaftler beraten die Mindestlohnkommission. Die Bundesregierung kann die Anpassung durch Verordnung für alle Arbeitgeber sowie Beschäftigte verbindlich machen.
  • Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz wird für alle Branchen geöffnet. Die über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz geschaffenen Branchenmindestlöhne sollen somit zukünftig nicht nur für die bereits im AEntG erwähnten Branchen, wie Baugewerbe, Gebäudereinigung, Sicherheitsgewerbe, sondern für alle Branchen ermöglicht werden.
  • Die Allgemeinverbindlich-Erklärung von Tarifverträgen nach dem Tarifvertragsgesetz wird reformiert. Sie ist künftig möglich, wenn ein Tarifvertrag für die Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat, oder wenn die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklungen verlangen, den Tarifvertrag allgemeinverbindlich zu machen. Die Tarifvertragsparteien müssen dafür einen gemeinsamen Antrag stellen. Gleichzeitig wird der Bestand der sozialpolitisch besonders bedeutsamen Sozialkassen, beispielsweise im Baubereich, gesichert.
  • Stücklöhne gibt es auch weiterhin. Wichtig ist dabei, dass die Beschäftigten für jede gearbeitete Stunde umgerechnet mindestens 8,50 Euro erhalten

Gibt es Ausnahme, die nicht vom gesetzlichen Mindestlohn betroffen sind?

  • Azubis und Ehrenamt: Der gesetzliche Mindestlohn soll grundsätzlich für alle Arbeitnehmer gelten. Auszubildende oder ehrenamtlich Tätige sind nicht erfasst. Ebenfalls nicht unter die geplante gesetzliche Regelung sollen Kinder und Jugendliche ohne Berufsabschluss fallen. Sinn der Ausnahme ist, dass Personen unter 18 Jahren nicht wegen Mindestlohnansprüchen auf eine schlechter bezahlte Ausbildung verzichten sollen.
  • Praktikanten: Verpflichtende Praktika im Rahmen einer Ausbildung sind grundsätzlich vom Mindestlohn ausgenommen. Bei Orientierungspraktika vor oder während einer Ausbildung gilt jedoch, dass erst nach drei Monaten der Mindestlohn gezahlt werden muss.
  • Langzeitarbeitslose: Hier soll in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden können.
  • Zeitungszusteller: Sie sollen ab dem nächsten Jahr einen Anspruch auf 75 Prozent, ab 2016 auf 85 Prozent und ab 2017 dann auf 8,50 Euro pro Stunde haben.
  • Saisonarbeiter: Hier gilt der Lohn von 8,50 Euro bereits ab 2015. Allerdings werden die Tage, in denen sie von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, von 50 auf 70 ausgeweitet, befristet auf vier Jahre. Kost und Logis können angerechnet werden.
  • Allgemeinverbindlichkeitserklärung: Wird ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt, gilt er für alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich, unabhängig von der Mitgliedschaft in Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung. Bislang kann ein Tarifvertrag nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn in seinem Geltungsbereich mindestens 50 Prozent der Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sind. Dieses Kriterium soll künftig entfallen.
  • Arbeitnehmerentsendegesetz: Bislang gilt das Gesetz nur für bestimmte Branchen. Die Öffnung für alle Branchen soll den Tarifvertragsparteien ermöglichen, gerade während der Einführungsphase des Mindestlohngesetzes bis Ende 2016, durch Branchentarifverträge vom Mindestlohn abzuweichen.

Für welche Branchen gilt der Mindestlohn?

Die Bundesregierung hat keine Branchen oder Regionen ausgenommen. Jeder Arbeitnehmer hat also das Recht auf den neuen Mindestlohn.

Was zählt: Tarifvertrag oder Mindestlohn?

Das Gesetz steht über Tarifverträgen. Arbeitnehmer, die tariflich weniger als 8,50 Euro erhalten, können den neuen Mindestlohn fordern.

Können Arbeitnehmer freiwillig verzichten?

Nein. Auch wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter sich auf einen niedrigeren Stundenlohn einigen wollen, gilt der Mindestlohn.

Müssen Handwerker Arbeitsverträge korrigieren?

Wer seinen Mitarbeitern weniger als 8,50 Euro zahlt, muss alte Arbeitsverträge noch im Laufe dieses Jahres anpassen. Es reicht eine schriftliche Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag. Für laufende Tarifverträge sieht der das Gesetz eine Schonfrist vor: Die Tarifpartner haben noch bis Ende 2016 Zeit, die tariflich vereinbarten Löhne an
die gesetzliche Grenze anzupassen. Erst im Januar 2017 müssen also alle Tarifverträge den Mindestlohn von 8,50 Euro berücksichtigen.

Gilt der Mindestlohn auch für freie Mitarbeiter?

Nein. Wer selbständig arbeitet, kann seinen Stundenlohn weiterhin selbst festlegen.

Wer prüft, ob der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird?

Die Zollbehörden prüfen das. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden. Über eine Mindestlohn-Hotline kann man sich informieren und Hinweise geben, wo der gesetzliche Mindestlohn nicht eingehalten wird.

In welchen Branchen gibt es derzeit branchenspezifische Mindestlöhne?

Zum 1. April 2014 gibt es in 13 Branchen spezifische Mindestlöhne bzw. eine Lohnuntergrenze: Bauhauptgewerbe, Bergbau, Aus- und Weiterbildung, Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerke, Gebäudereinigung, Maler und Lackiererhandwerk, Pflegebranche, Wäschereidienstleistungen, Abfallwirtschaft, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Eine Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und einen Mindestlohn im Friseurhandwerk auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes. Die Zahl der Beschäftigten, für die ein Mindestlohn gilt, liegt zurzeit bei fast 4 Millionen. Das sind die Lohnuntergrenzen im Handwerk.