Beschenkt ein selbständiger Handwerker Geschäftspartner und Kunden, lädt diese auf eine Reise oder zu einer Sportveranstaltung ein, kann er nach § 37b Einkommensteuergesetz eine Pauschalsteuer von 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag ans Finanzamt abführen.
Damit „kauft“ er den Beschenkten vom Finanzamt frei. Denn eigentlich müsste der Beschenkte die Sachzuwendung als Einnahme versteuern. Die Pauschalsteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz ist eine Art Lohnsteuer. Deshalb ist diese Pauschalsteuer stets Zankapfel zwischen Handwerkern und Lohnsteuerprüfern.
Tipp: Hier gilt folgende Faustformel: Ist die Sachzuwendung als Betriebsausgabe abziehbar, gilt das auch für die Pauschalsteuer. Ist die Geschenkaufwendung nicht als Betriebsausgabe abziehbar, darf auch die Pauschalsteuer den Gewinn nicht mindern.