Kurz + Knapp Gebäudeschäden: wichtige Urteile

Kurz + Knapp

Gebäudeschäden: wichtige Urteile

Leitungswasserschaden: Das sind nicht nur Schäden infolge eines Rohrbruchs. Juristisch gesehen handelt es sich bei einem Leitungswasserschaden generell um den „bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser“ aus dem System wasserführender Leitungen. Zu diesem System gehören auch Wanne, Duschwanne und Waschbecken.
(AG Düsseldorf, Az.: 42 C 9839/01)

Schwammschäden: Der Ausschluss in der Leitungswasserversicherung gilt nur für Schäden durch den „echten Hausschwamm“. Nicht bei anderem Pilzbefall.
(OLG Koblenz, Az.: 10 U/145/03)

Reparaturkosten: Ob das Bad komplett oder nur teilweise neu verfliest werden muss, hängt von der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit ab. Entscheidend ist, was ein nicht versicherter Eigentümer investiert hätte.
(OLG Düsseldorf, Az: I-4 U111/05)

Behördliche Auflagen: Mehrkosten durch behördliche Wiederaufbaubeschränkungen/Auflagen sind in den Gebäudepolicen standardmäßig nicht versichert, können aber über eine Extra-Klausel bis zu bestimmten Grenzen eingeschlossen werden. Diese Einschränkung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt gekippt. Danach muss die Gebäudeversicherung für diese Kosten nunmehr generell und in voller Höhe aufkommen.
(BGH, Az.: IV ZR 241/01)