Gebäudesanierung: Ausgaben absetzen

Ob Asbest, Schimmel oder andere gesundheitsgefährdende Schäden im Gebäude – nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Eigentümer den Sanierungsaufwand als außergewöhnliche Belastung absetzen. Ein doppelt geldwerter Tipp: für Handwerker als Hausbesitzer und in den Gewerken Bau/Ausbau für ihre Kunden.

Zum Hintergrund
Wenn der Kunde die Immobilie vermietet oder gewerblich nutzt, kann er ihre Sanierungskosten steuerlich geltend machen. Im Falle der Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten und bei einem betrieblich genutzten Gebäude als Betriebsausgaben.

Sofern es sich bei dem sanierten Objekt jedoch um das Eigenheim handelt, sind die Handwerkerkosten für die Immobilieneigentümer jedoch Privatvergnügen.

Aufgrund neuer Rechtsprechung gibt es nun jedoch Möglichkeiten auch die Sanierungskosten am privatgenutzten Eigenheim als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abzusetzen.

Neue Rechtsprechung
In drei Entscheidungen hat sich der Bundesfinanzhof mit der steuerlichen Behandlung von Sanierungskosten einer eigengenutzten Immobilie beschäftigt und den Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen.

Dabei ging es einmal um die Asbestsanierung eines Daches (Az. VI R 47/10), um die Beseitigung von Mauerpilzen (Az, VI R 70/10) sowie um die Beseitigung einer Geruchsbelästigung durch Holzschutzmittel (Az. VI R 21/11).

Tatsächlich können jedoch erheblich mehr Sanierungsaufwendungen im Privathaushalt in den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen gezogen werden.

Tipp: Prüfen Sie oder Ihre Kunden mit der „Checkliste Sanierungskosten absetzen“, ob das Finanzamt Sanierungskosten anerkennen muss.