Beim Abschluss befristeter wie auch unbefristeter Arbeitsverträge sollten Handwerksbetriebe fünf wichtige Grundvoraussetzungen erfüllen.
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Befristeter Arbeitsvertrag ohne Tarif(PDF, 115,06 kB)
Fünf wichtige Punkte
1. Schriftform
Im Handwerk werden Arbeitsverträge allzu häufig nicht schriftlich fixiert. Dadurch entsteht Rechtsunsicherheit, die im Streitfall regelmäßig zulasten des Betriebs geht. So werden befristete Verträge schnell unfreiwillig zu unbefristeten.
2. Klauseln
Klare und verständliche Klauseln verwenden, am besten in einem aktuellen Muster zum befristeten Arbeitsvertrag von Kammern, Verbänden oder handwerk magazin (Online exklusiv, Seite 18).
3. Befristungen
Aktuell sind sowohl befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund wie für einzelne Projekte oder zur Überbrückung von Krankheit als auch solche ohne sachlichen Grund erlaubt: Letztere aber nur mit neuen Mitarbeitern, die in den letzten drei Jahren nicht für den Betrieb gearbeitet haben. Nur dann darf der Vertrag maximal dreimal auf insgesamt zwei Jahre verlängert werden.
4. Ausnahmen
Existenzgründer dürfen ihre Mitarbeiter in der Startphase bis zu vier Jahre befristet einstellen und damit eine gute Chance nutzen, die Personalkosten im Griff zu behalten. Grundsätzlich gilt außerdem, dass alle Betriebe bisher arbeitslose Mitarbeiter ab 52 Jahre sogar bis zu fünf Jahre befristet beschäftigen dürfen.
5. Falle
Wenn befristet Beschäftigte auch nur einen Tag länger arbeiten, als es der Vertrag vorsieht, haben sie Anspruch auf unbefristete Beschäftigung und Kündigungsschutz. Die Befristung selbst oder ihre Verlängerung muss nämlich immer vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme geschehen sein.