Fragen und Antworten zum Meister-BAföG

handwerk magazin-Leser hatten am 3. Dezember die Gelegenheit Experten ihre Fragen zum Meister-BAföG zu stellen. Am Telefon berieten Rolf Sternke von der KfW aus Bonn und Jens Wortmann von der Handwerkskammer Berlin. Fünf typische Fragen und Antworten.

Fragen und Antworten zum Meister-BAföG

Hier einige Fragen und Antworten der Telefonaktion, die handwerk magazin gemeinsam mit der KfW durchführte:

1. Ich bin Tischlergeselle und mache gerade meinen Meister. Kann ich mir die Kosten für das Meisterstück fördern lassen?

Ja. Die Kosten für ein Prüfungsstück (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte – höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 Euro – im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert.

2. Bisher haben meine Eltern mich während des Meisterlehrganges unterstützt. Kann ich rückwirkend noch eine Förderung beantragen?

Ja, sofern es sich um die Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren handelt, können Sie rückwirkend einen Antrag bei Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung stellen und auch rückwirkend den Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhalten. Bitte beachten Sie: Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden.

3. Wofür kann man eigentlich das Meister-BAföG bekommen?

Wenn es sich bei dem angestrebten Abschluss beispielsweise um eine nach § 25 Handwerksordnung (HwO) anerkannte Erstausbildung handelt und zudem über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegt, ist die Fortbildung förderfähig.

4. Wenn ich einen Vollzeitlehrgang beginne, verdiene ich nichts mehr. Wovon soll ich meinen Lebensunterhalt bestreiten?

Teilnehmern von Vollzeitlehrgängen, die nach dem 01.07.2009 begonnen wurden, gewährt der Staat einen monatlichen, einkommens- und vermögensabhängigen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt. Wenn Sie allein stehend und ohne Kind sind, beträgt dieser 675 Euro monatlich. Wobei 229 Euro davon ein Zuschuss ist, der Rest ein Darlehen. Sollten Sie ein Kind haben, erhöht sich der monatliche Betrag entsprechend auf 334 Euro Zuschuss und 551 Euro Darlehen. Alleinerziehende erhalten darüber hinaus pauschalisiert und ohne Kostennachweis für die Kinderbetreuung einen Zuschuss von 113 Euro monatlich pro Kind.

5. Welches Einkommen und Vermögen wird angerechnet, wenn ich als Verheirateter Unterhaltsbeitrag beantrage?

Bei Vollzeitmaßnahmen werden Ihr Einkommen und Vermögen sowie das Ihrer Ehefrau auf den Unterhaltsbetrag angerechnet. Dabei sind Ihre aktuellen, für den Bewilligungszeitraum glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse entscheidend. Bei der Anrechnung des Einkommens der Ehegattin/des Ehegatten wird von den Einkommensverhältnissen im vorletzten Kalenderjahr ausgegangen. Es gibt jedoch Freibeträge, die nicht angerechnet werden. Ihr Vermögen spielt nur eine Rolle, wenn es den dafür geltenden Freibetrag übersteigt. Das wären zum einen der Freibetrag für Sie als Lehrgangteilnehmer in Höhe von 35.800 Euro sowie der Freibetrag für Ihre Ehefrau in Höhe von 1.800 Euro.

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