Formalien bei Vergütungsvereinbarungen einhalten

Handwerker, die ihren Betrieb in der Rechtsform einer GmbH betreiben, wissen: Bei der GmbH müssen zahlreiche Formalien beachtet werden, damit es keinen Ärger mit dem Fiskus gibt. Dies gilt insbesondere für die Vergütungsvereinbarungen des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Die Gründe, warum das Finanzamt eine Vergütungsvereinbarung zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und der Handwerks-GmbH nicht steuerlich anerkennen möchte, können grundsätzlich in zwei Kategorien eingeteilt werden:

1. Keine Fremdüblichkeit

Wie nicht anders zu erwarten ist, erkennt das Finanzamt keine Vereinbarungen an, wenn diese nicht fremdüblich sind oder tatsächlich nicht durchgeführt werden. In diese Kategorie gehören insbesondere Sachverhalte, bei denen die gesamte Ausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers unangemessen hoch ist. Hier ist es nicht schwer nachzuvollziehen, dass das Finanzamt eine unangemessen hohe Vergütung nicht anerkennen möchte.

2. Formalien entscheiden auch

Daneben sind jedoch in der zweiten Kategorie Sachverhalte zu nennen, die einzig und allein aufgrund der Nichteinhaltung bestimmter formaler Regeln zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Es ist daher unbedingt zu beachten, dass Vereinbarung zwischen dem Alleingesellschafter und seiner Handwerks-GmbH klar, eindeutig und im Voraus getroffen werden müssen. Ist dies nicht gegeben, liegt automatisch eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, auch wenn die Bezüge ansonsten vollkommen fremdüblich und angemessen sind.

3. Keine Chance vor Gericht

Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Az: 3 K 309/09) hat aktuell diese Formalienreiterei bestätigt, weshalb unbedingt auf solche unwichtig erscheinenden Details geachtet werden muss.