Finanzbeamte: Fotografieren bei der Umsatzsteuer-Nachschau?

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau darf der Finanzbeamte zwar ohne vorherige Ankündigung erscheinen. Dennoch darf er sich dann noch lange nicht alles angucken oder gar fotografieren. Hier erfahren Sie, worauf Sie achten sollten.

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Die Prüfung im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau soll dem Finanzamt die Möglichkeit einräumen, bei selbständigen Handwerkern ohne vorherige Ankündigung, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten für die Besteuerung relevante Sachverhalte überprüfen zu können. Auch wenn sich der Finanzbeamte für eine solche Überprüfung nicht gezwungen ist, einen vorherigen Termin zu vereinbaren, muss er Spielregeln beachten, wie die Oberfinanzdirektion Magdeburg schon in einem Erlass aus 2012 (Az: S 7420b-7-St 24) klargestellt hat.

Grundrechte müssen gewahrt bleiben

So sieht schon das Gesetz vor, dass z. B. Wohnräume gegen den Willen des Handwerkers grundsätzlich nicht betreten werden dürfen. Ebenso darf der Beamte nicht einfach alles fotografieren, was er sieht.

Während einer Umsatzsteuer-Nachschau gefertigte Fotografien führen nämlich zu einem Eingriff in die Grundrechte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am ausgeübten Handwerkerbetrieb. Fotografieren ist daher grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn diese Fotos mit Einwilligung des Handwerkers gefertigt werden bzw. der Prüfer das Grundstück dabei nicht betritt, so der Erlass aus Magdeburg.

Das Problem dabei: Hält sich der Prüfer nicht an die Spielregeln, handelt er damit zwar rechtswidrig. Die gemachten Fotos und dabei eingesehenen Dokumente können aber dennoch verwertet werden. Leider sagt der Erlass nicht, was der Steuerpflichtige tun kann, wenn sich der Prüfer rechtswidrig verhält.

Was darf der Prüfer konkret?

Da der Handwerker jedoch wegen des unangekündigten Auftritts des Prüfers regelmäßig nicht auf die Hilfe eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts zurückgreifen kann, stellen wir Ihnen als Arbeitshilfe die wichtigsten Punkte als Checkliste zusammen. Für das allgemeine Prüfungsklima wird sich ein offenes Gespräch sicher auch auszahlen. Trotzdem ist es genauso ratsam, den Steuerberater zu kontaktieren.