Finanzamtsauskunft: Gebühren müssen realistisch bleiben

Im Steuerrecht kommt es schon mal vor, dass der Handwerker und sein Steuerberater nicht weiter wissen. Bevor sie dann in eine Steuerfalle tappen, empfiehlt es sich häufig, eine sogenannte verbindliche Auskunft beim Finanzamt einzuholen.

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Hierfür verlangt das Finanzamt zwar ein Honorar, das aber verhältnismäßig sein muss. Grundsätzlich ist es in Ordnung, dass das Finanzamt für eine verbindliche Auskunft auch Geld verlangt. Immerhin muss sich zumindest ein Finanzbeamter eingehend mit der Sache beschäftigen und den Steuerfall prüfen. Wenn man dann eine verbindliche Auskunft erhält, hat man insoweit zumindest Planungssicherheit. Beim Honorar darf das Finanzamt aber nicht über das Ziel hinausschießen, mahnt der Bundesfinanzhof.

Zum Sachverhalt

Im abgeurteilten Streitfall wurde eine verbindliche Auskunft beantragt und auch erteilt. Das Finanzamt berücksichtigte nun jedoch bei der Gebührenermittlung für den verbindlichen Ratschlag nicht nur die unmittelbaren Steuerauswirkungen, sondern bezog auch mittelbare Steuerauswirkungen ein, die überhaupt nicht Gegenstand des Antrags auf verbindliche Auskunft waren.

Nur was im Antrag steht

Das geht zu weit, entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.04.2015 (Az.: IV R 13/12). Steuerliche Auswirkungen, die sich nur mittelbar aus dem Antrag auf verbindliche Auskunft ergeben und selber nicht Gegenstand des Antrags sind, dürfen bei der Gebührenerhebung auch nicht eingerechnet werden.