Kompliziertes Duo Finanzamt: Sachleistungen im Handwerk

Tablet, Smartphone oder PC: Viele Chefs im Handwerk stellen ihren Mitarbeitern betriebliches Inventar zur privaten Nutzung zur Verfügung. Mitarbeiter andererseits bringen mitunter auch private Wirtschaftsgüter mit in den Betrieb. Wie das Finanzamt das bewertet.

Privat und Geschäft soll man trennen. Doch welche Leistungen bleiben steuerfrei? - © Robert Kneschke - stock.adobe.com

Dieser Fall könnte auch für Handwerksunternehmer interessant sein bzw. sie betreffen – zum Beispiel, wenn der angestellte Ehepartner im Homeoffice die Buchhaltung führt.

Vermietung an den eigenen Chef

Ein Arbeitnehmer hatte an seinen Chef die untere Etage seines Hauses als Bürofläche vermietet, in der er als Angestellter der Firma tätig war. So war es vertraglich geregelt. Der Mietvertrag war auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit befristet. Der Mitarbeiter erzielte damit Einnahmen in Höhe von rund 470 Euro im Monat.

Im Gegenzug aber setzte der Arbeitnehmer für die Renovierung der Räumlichkeiten, den Einbau eines Bades, Aufwendungen an. Am Ende erzielte er einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von rund 30.000 Euro. Das Finanzamt lehnte ab.

Die objektbezogene Überschuss-Prognose

Der Bundesfinanzhof (IX R 9/17) stellte nun fest: Der Mitarbeiter müsse nachweisen, dass er langfristig einen Überschuss erzielen will und kann. Die Richter sehen in der Lösung eine Vermietung zu gewerblichen Zwecken, da der Kläger die Räume ausschließlich nutzt, um seiner Arbeit nachzugehen und an die Weisung seines Chefs gebunden ist.

Man muss wissen: Bei privater Vermietung geht das Finanzamt in der Regel davon aus, dass ein Gewinn erzielt werden soll. Bei gewerblichen Verträgen ist dies nicht so. Da müssen Vermieter eine objektbezogene Überschuss-Prognose plausibel machen. Nur dann sind die Werbungskosten ansetzbar.

PC und Co vom Betrieb im Handwerk

Der umgekehrte Fall dürfte häufiger vorkommen: Dass Unternehmer ihren Mitarbeitern betriebliche Wirtschaftsgüter zur Verfügung stellen. Oft zeigt sich der Fiskus hier deutlich großzügiger – die Leistungen können auf Seiten des Betriebes steuerlich geltend gemacht werden, der Arbeitnehmer profitiert steuerfrei. Dazu die Details in der Übersicht.

Übersicht: Betrieblich kaufen, privat steuerfrei nutzen

Privates und Geschäftliches will der Fiskus in der Regel strikt getrennt haben. In diesen Fällen bleibt die Leistung steuerfrei:

  • Ihre Mitarbeiter haben ein betriebliches Smartphone zur Verfügung und setzen es betrieblich ein.
  • Ihre Mitarbeiter dürfen per Arbeitsvertrag dieses betriebliche Smartphone auch privat einsetzen – sowohl in der Firma als auch zu Hause.
  • Ihre Mitarbeiter dürfen einen betrieblichen Laptop, PC oder Peripheriebgeräte in der Firma privat mitbenutzen oder auch daheim.
  • Die privaten Telefon- oder Internetkosten werden vom Betrieb übernommen.
  • Die Geräte gehören alle dem Betrieb.
  • Der Betrieb erstattet dem Mitarbeiter betrieblich veranlasste Telekommunikationskosten mit dem privaten Smartphone. Zu den Beträgen liegen Belege vor.
  • Der Betrieb erstattet dem Mitarbeiter betrieblich veranlasste Telekommunikationskosten. Es liegen Belege für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten vor. Die Summe der Gebühren für die gesamte Zeit wird ins Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen gesetzt und dann laufend dieser Anteil übernommen.
  • Der Arbeitgeber erstattet pauschal ohne weitere Nachweise 20 Prozent der Rechnung, maximal 20 Euro.
  • Tablets: Gleiches gilt, wenn der Mitarbeiter dieses tagsüber bei der Arbeit nutzt und abends vorm eigenen Fernseher damit surft. Auch hier greift der Fiskus nicht zu.